ESG-Informationspflichten im Rahmen Ihres eigenen Internetauftritts:

ESG-Informationspflichten im Rahmen Ihres eigenen Internetauftritts:

Die Pflichten nach der Offenlegungsverordnung gelten bei Vermittlung von Finanzanlageprodukten und/oder Versicherungsanlageprodukten. Ausschließlich für 34f-Vermittler gelten diese aufgrund eines gesetzgeberischen Missstands nicht. Dieser seit Einführung der Offenlegungsverordnung im März 2021 bestehende Missstand wurde bisher nicht behoben. Finanzanlagevermittler nach 34f GewO können die aus der Offenlegungsverordnung entstehenden Informationspflichten auf freiwilliger Basis erfüllen.

Die Pflichten nach der Offenlegungsverordnung gelten nur, wenn Beratung angeboten wird (Art. 2 Nr. 11 Offenlegungsverordnung).

Die Informationen müssen leicht auffindbar sein, dürfen also nicht im „Kleingedruckten“ versteckt werden. Die verwendete Sprache muss klar und einfach nachvollziehbar sein.

Wir empfehlen diese Information entweder in einem eigenen Menüpunkt oder im Bereich der Selbstdarstellung (z.B. „Über uns“) zu präsentieren.