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Weihnachtsmarkt: Darf ich den Glühweinbecher mitnehmen?

Alle Jahre wieder eröffnen die Weihnachtsmärkte zur schönsten Zeit des Jahres ihre Pforten und locken Tausende von Besuchern an. Zwischen Lichterglanz und Weihnachtsliedern duftet es nach gebrannten Mandeln, Bratwurst und Glühwein.

Nach dem ersten Glühwein – oder auch swei, rei Lühwein später – möchten viele als Andenken die bunt bedruckten Glühwein-Becher mit nach Hause nehmen. Doch ist das überhaupt erlaubt, oder macht man sich sogar strafbar? Um diese Frage zu beantworten, hilft nur ein nüchterner Blick ins Gesetz.

Zwar müssen Sie stets Pfand für die Tasse zahlen, wenn Sie einen Glühwein kaufen. Doch hier herrscht oft bereits der Irrglaube, dass, wenn man Pfand für den Becher bezahlt hat, diesen dadurch käuflich erworben hat. Doch bleibt der Standbesitzer, auch wenn Sie den Glühwein aus der Tasse schlürfen, weiterhin Eigentümer der Tasse.

Das Einstecken der Tasse ist zwar kein Diebstahl, wohl aber strafrechtlich als eine Unterschlagung zu werten. Trotzdem wird niemand, der einen Becher mit nach Hause nimmt, Weihnachten nun in der Gefängniszelle verbringen müssen. Da es sich bei dem Becher um eine geringwertige Sache handelt, wird die Unterschlagung nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt. Und selbst bei einer Anzeige würde die Staatsanwaltschaft die Sache wahrscheinlich wegen Geringfügigkeit einstellen.

Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie den Betreiber einfach fragen, ob Sie den Becher mit nach Hause nehmen dürfen. So können Sie einen mündlichen Kaufvertrag schließen und der Pfand wandelt sich in den Kaufpreis um.

 

Die Originalversion dieses Beitrags finden Sie unter www.qthority.com.

Natalie Menzel

Geboren 1992 in Frankfurt am Main, Diplom-Juristin und derzeit Rechtsreferendarin am Oberlandesgericht in Dresden. Nebenbei tätig ist sie für Qthority, eine Plattform, auf der Menschen schnell und kostenlos Anwälte und Finanzexperten um Rat fragen können.