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Die GGF-Versorgung. Die Königsklasse in der bAV

Die Welt der bAV an sich ist schon eine komplexe Materie. Sie berührt das Arbeits-, Steuer-, Sozialversicherungs- sowie das Zivilrecht. Hier sprechen wir in der Regel über „normale“ Arbeitnehmer. Diese unterliegen dem Rechtsrahmen des BetrAVG.

Wie sieht das Ganze aus, wenn Sie Personengruppen beraten, die ebenfalls Bedarf für eine bAV haben, nicht jedoch dem BetrAVG unterliegen? Macht es die Sache dadurch einfacher? Die Antwort lautet: Leider Nein.

Wenn Sie diese Klientel zu Ihren Kunden zählen, sprechen wir in aller Regel von Personen, die gemäß Definition keine Arbeitnehmer sind, gleichwohl aber für die bAV in Frage kommen.

Die Rede ist vom Gesellschafter-Geschäftsführer. Diese Personengruppe unterliegt in aller Regel nicht den Vorschriften des BetrAVG und hat einen ungleich größeren Versorgungsbedarf im Verhältnis zum „normalen“ Angestellten. Dies resultiert unter anderem daraus, dass die Personen von der Sozialversicherungspflicht befreit sind.

Was bedeutet das genau? Macht das die Beratung einfacher oder komplexer?
Beides ist der Fall. Zum einen ist diese Personengruppe affiner für eine bAV als vielleicht der ein oder andere Angestellte, da sie von staatlicher Seite im Regelfall wenig bis keine Absicherung im Alter zu erwarten haben.

Auf der anderen Seite müssen bei der Versorgung dieser Klientel einige Punkte beachtet werden, damit dem GGF und der Firma die angestrebte Versorgung nicht im Nachgang „auf die Füße“ fällt.

Was muss hier beachtet werden?

Wird eine GmbH neu gegründet und der bestellte GGF verfügt noch nicht über die nötige Erfahrung, treffen wir bereits auf die erste Hürde: Eine bAV ist eigentlich nicht möglich, denn hier wird mit dem BMF-Schreiben vom 14.12.2012 eine Probezeit von 2-3 Jahren herangezogen. Hier wird unterstellt, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einem Fremd-GF nicht gleich zu Beginn seines Diensteintritts eine Versorgungszusage erteilen würde. In der Regel kann man das verneinen. Was aber tun? Der GGF hat wie bereits oben erwähnt einen Versorgungsbedarf.

Bei nicht sozialversicherungspflichtigen GGF kann die Zusage gedanklich in zwei Teile aufgeteilt werden: Einen ersetzenden Teil, der die wegfallende Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt und einen ergänzenden Teil, der über die wegfallende Versorgung hinausgeht.

Ersteres ist also umsetzbar. Haben Sie also einen GGF, der in einer neu gegründeten GmbH tätig ist, können Sie hier auf den fiktiven Teil der anfallenden Rentenversicherung eine bAV implementieren.

Beispiel

Hat der GGF zu Beginn ein Gehalt von 4000,- Brutto, so könnte er z. B. eine Direktversicherung mit einem Monatsbeitrag von 372,- Euro abschließen:

4000 * 12 = 48000,- Brutto p.a.

Der hälftige Beitrag zur Rentenversicherung beträgt 9,3 %:

48000,- Euro * 9,3 / 100 / 12 = 372,- p.m.

Diese Konstellation ist in aller Regel unkritisch. Trotzdem empfehlen wir hier eine Anfrage beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt. Begrenzt ist das Ganze auf die aktuelle BBG Ost.

Haben Sie einen GGF, der schon länger in der Firma in dieser Position tätig ist, kann ggf. über eine kongruent ausfinanzierte PZ nachgedacht werden. Wichtig ist hier, dass die Erdienbarkeitsfrist von 10 Jahren ab Erteilung eingehalten wird. Weiterhin gilt für neu erteilte Pensionszusagen ab dem 09.12.2019, dass das Mindestendalter von 62 Jahren berücksichtigt wird.

Aus bilanziellen Gründen ist darauf zu achten, dass die (hoffentlich) vorhandene Rückdeckungsversicherung verpfändet ist. Nur so ist eine Saldierung möglich. Diese ermöglicht eine Bilanzverkürzung und „schwächt“ das Unternehmen nicht bei einem eventuell anstehenden Verkauf oder der Bewertung der Bonität bei Kreditinstituten.

Wünscht der GGF bzw. die Firma eine Altersvorsorge ohne Bilanzberührung, wäre hier die Unterstützungskasse das Mittel der Wahl, aber Achtung: Die arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Anforderungen (Beitrag = Betriebsausgabe) greifen hier ebenso. So gilt beispielsweise bei dem GGF und einer aus Entgeltumwandlung finanzierten bAV die gleiche Erdienbarkeitsfrist von 10 Jahren.

Die Klientel der GGF ist in der bAV hochinteressant, da hier in aller Regel der Versorgungsanspruch ein anderer ist wie der des „normalen“ Arbeitnehmers. Für Sie als Vermittler bedeutet das vertrieblich eine große Chance und ein breites Feld, auf dem Sie sich betätigen können.

Gerne unterstützen wir Sie das bei der Umsetzung individueller Versorgungslösungen für Gesellschafter Geschäftsführer. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter.

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