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FinVermV

Nach einer 10-monatigen Übergangsfrist wird sie zum 01.08.2020 in Kraft treten. Mit dieser Neuregelung werden dann alle Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach §34f und 34h GewO in die MiFID II-Welt herübergeholt und den dort bereits seit 03. Januar 2018 geltenden Regeln weitgehend unterstellt. 

Wesentliche Neuerungen mit erhöhtem Aufwand für die Vermittler sind:

Umgang mit Interessenkonflikten

Aufzeichnung Telefonie und elektronischer Kommunikation (Taping)

Geeignetheitserklärung in der Beratung

Kostenreporting (ex-ante und ex-post)

Positiv ist zu bewerten, dass Provisionen auch weiterhin vereinnahmt werden dürfen ohne dafür direkte Qualitätsverbesserungen darstellen zu müssen. Die Annahme und Gewährung von Zuwendungen darf sich jedoch nicht nachteilig auf die Qualität der erbrachten Finanzdienstleistung auswirken. Ebenfalls erfreulich ist die Lösung zum Thema Zielmarktbestimmung: Der 34f-Vermittler muss bezüglich der Produkte keine eigene Zielmarktbestimmung vornehmen, sondern nutzt die Zielmarktdefinitionen der KVGen/Produktanbieter. Der Abgleich mit der Kundeneinstufung und deren Einhaltung ist verpflichtend, begründete Ausnahmen für Anlagen außerhalb der Zielmarktdefinition sind denkbar. Die oben angesprochenen Veränderungen im Einzelnen:

Interessenkonflikte

Diese sind grundsätzlich zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, müssen sie ausführlich erklärt und begründet werden. Konkurrierende Beratungsverhältnisse sind offenzulegen. Insofern sind vom Vermittler alle Abläufe innerhalb seines Unternehmens auf Interessenkonflikte zu prüfen. Eine umfassende interne Policy zur Vermeidung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten ist zu empfehlen.

Für Sie in der Investment-DIVA: Informationsblatt und Formulierungen zu Interessenkonflikten.

Taping

Alle Telefonate und elektronischen Kommunikationswege sind aufzuzeichnen, sofern sie Beratungs- oder Vermittlungsthemen von Finanzanlagen beinhalten, also als Teil der Beratung oder Vermittlung zu werten sind. Reine Terminabsprachen ohne jeden Produktbezug sind nicht aufzeichnungspflichtig, jedoch lässt sich zu Beginn des Gesprächs der Verlauf und Inhalt nicht voraussagen. Der Kunde kann die Aufzeichnung, sofern eine telefonische Beratung stattfinden soll, nicht ablehnen, tut er es dennoch, darf keine telefonische Beratung stattfinden.

Für Sie in der Investment-DIVA: Wir bieten ein Anbieter-unabhängiges Aufzeichnungstool für Festnetz- und Mobil-Lösungen.

Geeignetheitserklärung

Ersetzt das bisherige Beratungsprotokoll. Es dürfen nur Finanzanlagen empfohlen werden, die auch für den Kunden „geeignet“ sind. Hier ist individuell und detailliert darzulegen, warum die Anlage für den Kunden geeignet ist. Das reine Kundenprofil anhand der Rahmenbedingungen (Fragen zu wirtschaftlichen Verhältnissen und Kenntnissen) und eine zu allgemeine Nennung von Gründen sind nicht mehr ausreichend. Bei gleicher Eignung müssen die Fonds empfohlen werden, die für den Kunden die günstigste Lösung bieten. Weiterhin ist zu dokumentieren, ob eine fortlaufende Geeignetheitsprüfung vom Vermittler erbracht werden soll oder nicht.

Für Sie in der Investment-DIVA: Eine auf diese Inhalte abgestimmte Beratungsstrecke.

Ex-ante und Ex-post Reporting

Mit dem Inkrafttreten von MiFID II kam erstmals die Verpflichtung zur Ex-ante und Ex-post Offenlegung aller mit dem Finanzinstrument verbundenen Kosten zum Tragen. Dies muss für Ex-ante vor Abschluss des Geschäfts und für Ex-post mindestens einmal jährlich für das Vorjahr erfolgen. Eine einfache Gesamtkostendarstellung ist nicht mehr ausreichend, alle Kostenarten müssen nun detailliert in Euro und Prozent mit ihrer wahrscheinlichen Auswirkung auf die Performance aufgezeigt werden. Im Folgejahr muss dann die Mitteilung über die tatsächlich entstandenen Kosten erfolgen. Die Depotstellen reportieren Ex-post schon für 2018, der 34f-Vermittler wird für Ex-post nun in 2021 für 2020 berichten müssen, die Verpflichtung zur Ex-ante-Darstellung gilt natürlich ab Inkrafttreten der überarbeiteten Verordnung.

Für Sie in der Investment-DIVA: Im Beratungs- und Dokumentationsprozess werden alle bekannten Kosten ausgewiesen.

Fazit

Die Verabschiedung der neu gefassten Verordnung bringt keine Überraschungen mit sich und die Umsetzung ist machbar. Die lange Übergangsfrist gibt den Beratern genügend Zeit, sich intensiv mit der Materie zu befassen. Die Regelung hinsichtlich Taping ist zugegebenermaßen derzeit nicht zufriedenstellend und aufwendig aber auch hier wird schon in den Gremien auf Erleichterung für künftige Novellierungen hingearbeitet. Als BCA-Partner sind Sie auf alle Neuerungen ohnehin schon bestens vorbereitet! In der Investment-DIVA hat die MiFID II-Umsetzung bereits stattgefunden und ist Teil des täglichen Vermittlerdaseins geworden. Im Haftungsdach unserer BfV Bank für Vermögen ist der gesamte Komplex ja bereits seit Januar 2018 verpflichtend. Sie sehen – es ist bereits alles für Sie vorbereitet! Und über die Umsetzung und Anwendung werden wir regelmäßig informieren und Sie in der Tagesarbeit begleiten. Auf unseren Präsenz-Veranstaltungen wie unserer Anfang März stattfindenden BCA Smart Makler Tour werden wir auch vor Ort dazu berichten und Ihnen die notwendigen Schritte in der Investment-DIVA zeigen. Insofern sollten Sie diese Möglichkeit unbedingt nutzen.

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