BCA Newsletter

Abmahnung für selbstgenähte Mundmasken

Toilettenpapier, Händedesinfektionsmittel und Atemschutzmasken sind einige der Produkte, die noch vor Beginn der Pandemie schnell ausverkauft waren.

Die Nachfrage nach Atemschutzmasken ist aktuell so hoch wie noch nie. Vor allem jetzt, nachdem alle Bundesländer eine Maskenpflicht beschlossen haben. Wie die Maskenpflicht konkret aussieht, das gestaltet jedes Bundesland unterschiedlich. In den meisten Bundesländer gilt die Maskenpflicht in Läden und im öffentlichen Nahverkehr .

Gesundheitsexperten vertreten den Standpunkt, dass das Tragen von Mundmaske im Alltag dazu beiträgt, die Verbreitung des Coronavirus in der Öffentlichkeit zu verlangsamen. Jedoch sind Atemschutzmaske wie die FFP2-Atemmasken oder FFP3-Atemmasken derzeit Mangelwaren, weshalb Experten empfehlen, Mundmasken selbst zu nähen.

Angesichts der jetzigen Situation ist es daher auch nicht verwunderlich, dass viele tatsächlich dazu übergegangen sind, Mundmasken für sich und andere selber zu nähen. Jedoch bieten solche DIY-Mundmasken keinen Schutz vor einer Infektion durch Viren, können jedoch dazu beitragen, dass Tröpfchen und Aerosolen aufgefangen werden. Das schützt insbesondere Dritte vor einer Infektion. Wenn alle eine Maske tragen, wird die Verbreitung des Virus signifikant reduziert.

Andere Maßnahmen, wie das gründliche Händewaschen oder auch die Einhaltung des Mindestabstands, dürfen jedoch auch hier nicht vernachlässigt werden.

Achtung beim Namen der DIY-Mundmaske

Wer Mundmasken selber näht und diese spendet oder verkauft, sollte bei deren Bezeichnung aufpassen. Begriffe wie „Atemschutz“ oder „Mundschutz“ gelten nur für industriell gefertigte medizinische Schutzmasken mit CE-Prüfsiegel.

Wann ein Medizinprodukt vorliegt, das ist nach §3 Abs. 1 des Medizinproduktgesetzes (MPG) geregelt. Nach diesem liegt ein Medizinprodukt vor, wenn das Produkt den Sinn verfolgt, Krankheiten zu erkennen, zu verhüten, zu überwachen u.a.

Die selbstgenähte Mundmaske mit Attributen wie „Atemschutz“ oder „Mundschutz“ zu versehen, macht diese damit zu einem Medizinprodukt im rechtlichen Sinne. Dies wäre ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht und gegen das Irreführungsverbot gemäß §4 Abs. 2 MPG.

Um rechtliche Probleme zu vermeiden, sollte auf Folgendes geachtet werden:

Wenn die selbstgenähten Mundmasken gespendet oder verkauft werden, sollte darauf geachtet werden, dass für den Käufer klar erkennbar ist, dass es sich bei der selbstgenähten Maske um keine medizinische Ware handelt.

Es sollte zudem darauf verzichtet werden, die selbstgenähten Masken als Mundschutz, Schutzmasken oder ähnliches zu bezeichnen. Empfehlenswert ist es, das Wort „Schutz“ diesbezüglich ganz zu vermeiden.

Begriffe wie Gesichtsmaske, Mund- und Nasenmaske oder Mundbedeckung sind in diesem Falle unproblematisch.

Werden die Mundmasken jedoch z. B. als Mundschutz beworben, können Abmahnungen drohen. Vor allem, wenn diese Bezeichnungen im Kontext vom Coronavirus auftachen.

Als BCA-Partner sind Sie immer einen Schritt voraus. Denn bei Rechtsfragen jeder Art profitieren Sie von unserer Kooperation mit Qthority.

Sprechen Sie uns gerne darauf an.