Medienstaatsvertrag löst Rundfunkstaatsvertrag ab

Durch den neu in Kraft getretenen Medienstaatsvertrag (MStV) ist eine Überarbeitung Ihrer Homepage nun dringend notwendig.
Der Abschnitt „Verantwortlicher gemäß §55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV)“ muss durch den Wortlaut „Verantwortlicher i.S.d. §18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag (MStV)“ ersetzt werden.

Des Weiteren ist die Erwähnung einer juristischen Person nach diesem Wortlaut unzulässig. Es muss darauf geachtet werden, dass der Name einer natürlichen Person nach dieser Formulierung genannt wird.

Verantwortlicher i.S.d. §18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag (MStV)
Max Mustermann
Musterstraße 2,
12345 Musterstadt

Auch auf Social Media Webseiten, wie Facebook, Instagram, LinkedIn oder Twitter, muss von nun an immer eine Verantwortliche Person im Sinne des §18 Abs. 2 MStV genannt werden. Davon ausgenommen sind lediglich reine Online-Shops.

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