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Testament – Unternehmer müssen vorsorgen

Ein Testament ist für Unternehmer besonders wichtig, denn ohne eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) gilt die gesetzliche Erbfolge, die oft zu unerwünschten Ergebnissen führt.

So können beim unerwarteten Versterben des Unternehmers dessen (ggf. minderjährige) Kinder und der Ehegatte als Erben mit der Erforderlichkeit zur Fortführung des Unternehmens konfrontiert und hierdurch häufig überfordert werden. Gerade für Unternehmer ist es aber besonders wichtig, das Unternehmen auf geeignete Nachfolger übergehen zu lassen. Was aber, wenn ein solcher noch nicht vorhanden ist? Soll z.B. der Sohn Unternehmensnachfolger werden, ist aber noch nicht volljährig oder noch in der Ausbildung, stellt sich für jeden Unternehmer die Frage, wie die Zeit bis zum Eintritt des Sohnes überbrückt werden kann.

Unternehmer benötigen eine „(Unternehmer-)Vorsorgevollmacht“

Besonders wichtig ist hierbei zunächst eine „Vorsorgevollmacht“ für die Übergangszeit, wie sie es auch im privaten Bereich gibt, wenn der Unternehmer kurzfristig (z.B. Erkrankung, Koma) oder langfristig (z.B. dauerhafte Geschäftsunfähigkeit), sich um seine unternehmerischen Belange nicht kümmern kann… Eine spezifisch auf das Unternehmen zugeschnittene Vollmacht ermöglicht es dem Bevollmächtigten, im Vorsorgefall nach den Vorgaben des Unternehmers das Unternehmen weiterzuführen. Die Unternehmervorsorgevollmacht kann detailliert regeln, wie das Unternehmen weiterzuführen ist, ob es bei langfristiger Erkrankung des Unternehmers zu veräußern, zu liquidieren oder auf einen Nachfolger zu übertragen ist.

Testamentarische Regelungen

Besonderes Augenmerk ist auf das Unternehmertestament zu legen. Je nach Rechtsform des Unternehmens und dessen Gesellschaftsvertrag ergeben sich unterschiedliche Auswirkungen im Erbfall, die bei der Testamentserrichtung zu beachten sind. Die Regelungen eines Gesellschaftsvertrages haben stets Vorrang vor den erbrechtlichen Anordnungen (Stichwort: Vorrang des Gesellschaftsrechts vor dem Erbrecht). Ist z.B. im Gesellschaftsvertrag der GmbH geregelt, dass die Geschäftsanteile nur auf Abkömmlinge übergehen können und andernfalls eingezogen werden, kann nur ein Abkömmling auch tatsächlich Unternehmensnachfolger werden. Setzt der Unternehmer aber testamentarisch seine Ehefrau zur Alleinerbin ein und enterbt seine Abkömmlinge, so wird der Geschäftsanteil im Todesfall eingezogen und in den Nachlass fällt nur die Abfindung für die Einziehung des Geschäftsanteils. Es ist daher elementar, das Testament auf den Gesellschaftsvertrag abzustimmen bzw. nötigenfalls den Gesellschaftsvertrag entsprechend zu ändern.

Für Unternehmer, die aktuell noch keinen geeigneten Nachfolger haben oder auswählen können, bietet die Testamentsvollstreckung eine geeignete Lösung. Hierdurch kann der Unternehmer dem Testamentsvollstrecker die Führung seines Unternehmens bis zu dem Zeitpunkt übertragen, in dem ein vom Unternehmer bestimmter Nachfolger (z.B. ein minderjähriger Abkömmling) das Unternehmen übernehmen kann. Kann ein Unternehmer unter seinen Abkömmlingen noch keinen geeigneten Nachfolger bestimmen, kann er diese Aufgabe auch dem Testamentsvollstrecker übertragen, der zu einem späteren Zeitpunkt unter mehreren Personen (z.B. den Abkömmlingen) die geeignete Person zu bestimmen hat.

Die Originalversion dieses Beitrags finden Sie unter www.qthority.com.

Dr. Anke Warlich, LL.M. (Eur)

Als Rechtsanwältin bei BKL liegt ihr Tätigkeitsschwerpunkt im Steuer- und Steuerstrafrecht und in der rechtlichen und steuerlichen Beratung bei der Vermögensnachfolge. Sie berät Mandanten bei der Erstellung von Testamenten und der steuerlichen Gestaltung des Vermögensübergangs ebenso wie bei der Abwicklung nach dem Erbfall und in Erbstreitigkeiten. Darüber hinaus berät und vertritt sie Banken, Sparkassen und freie Finanzdienstleistungsunternehmen.