BCA Newsletter 2018

Arbeitsrecht: Urlaub im Risikogebiet

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen müssen

Die Einstufung von Ländern wie Spanien als Corona-Risikogebiet wirft wichtige arbeitsrechtliche Fragen auf: Darf ich trotzdem reisen, muss mein Arbeitgeber weiterzahlen und welche Konsequenzen drohen nach der Rückkehr?

Die Kanaren wurden nach Mallorca ebenfalls als Corona-Risikogebiet eingestuft. Damit gilt für ganz Spanien eine Reisewarnung. Doch welche Folgen drohen Dir als Arbeitnehmer, wenn Du trotzdem nicht auf Deinen lang ersehnten Spanien-Urlaub verzichten möchtest?

Hier findest Du die wichtigsten Antworten rund um Arbeitsrecht, Urlaub im Risikogebiet und Quarantäne verständlich erklärt.

Darf der Arbeitgeber nach dem Reiseziel fragen?

Grundsätzlich hat Dein Arbeitgeber kein Recht, Deine Urlaubsplanung zu kontrollieren.

Zwar hat Dein Arbeitgeber generell kein Auskunftsrecht über Deine Urlaubspläne. In der aktuellen Situation gestaltet sich die Sachlage jedoch anders. Im Rahmen der Fürsorgepflicht gegenüber dem gesamten Unternehmen darf der Arbeitgeber fragen, ob Du Deinen Urlaub in einem Risikogebiet verbringst.

Du bist zudem verpflichtet anzugeben, ob Du in den letzten 14 Tagen in einem Corona-Risikogebiet warst oder Kontakt zu jemandem hattest, der unter Infektionsverdacht steht oder infiziert ist.

Wichtig ist, dass Dir eine Reise grundsätzlich nicht verboten werden kann.

Lohnfortzahlung bei Quarantäne nach Urlaub

Wenn Du aus einem Risikogebiet zurückkehrst und Dich keinem Test unterziehst, musst Du grundsätzlich für zwei Wochen in Quarantäne.

Wenn ein Arbeitnehmer erkrankt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Allerdings gilt dies nicht für Arbeitsverhinderungen, die selbst herbeigeführt wurden oder vermeidbar gewesen wären.

Reist Du bewusst in ein Risikogebiet, gilt die anschließende Quarantäne als vermeidbar. In diesem Fall besteht in der Regel kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Es ist derzeit rechtlich nicht abschließend geklärt, ob in solchen Fällen zumindest ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz besteht. Es ist jedoch eher davon auszugehen, dass dieser Anspruch entfällt, da Du trotz bekannter Risiken bewusst in ein Risikogebiet gereist bist. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine Möglichkeit besteht, im Homeoffice zu arbeiten.

Was gilt, wenn das Urlaubsziel erst vor Ort zum Risikogebiet wird?

Wird Dein Reiseziel erst während des Urlaubs zum Risikogebiet erklärt, liegt kein eigenes Verschulden vor.

In diesem Fall hast Du Anspruch auf Lohnfortzahlung während der Quarantäne sowie zusätzlich einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Der Arbeitgeber zahlt Dein Gehalt weiter und kann sich die Kosten von der zuständigen Behörde erstatten lassen.

Kündigung wegen Urlaub im Risikogebiet möglich

Eine Kündigung ist in der Regel nicht zulässig.

Zwar könnte man argumentieren, dass Du durch eine bewusste Reise in ein Risikogebiet gegen arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflichten verstoßen hast. Dennoch ist eine Abmahnung das vorrangige Mittel. Eine sofortige Kündigung wäre in der Regel unverhältnismäßig und rechtlich nicht wirksam.

Fazit Risiken bei Reisen in Risikogebiete

Ein Urlaub in einem ausgewiesenen Risikogebiet kann arbeitsrechtliche Folgen haben. Besonders wichtig ist die Frage, ob Du die Situation bewusst herbeigeführt hast.

Wer informiert reist und mögliche Konsequenzen kennt, kann Risiken besser einschätzen und vermeiden.

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