insider Magazin - Ausgabe2

12,5 % 10,0 % 17,6 % 15,6 % 14,9 % 17,4 % 16,5 % 16,2 % 14,9 % 20,0 % 25,0 % 19,5 % 21,7 % 24,4 % 26,0 % 23,4 % 23,6 % 22,2 % 29,9 % 30,0 % 29,6 % 29,9 % 30,6 % 31,0 % 29,0 % 28,2 % 30,1 % 17,9 % 14,0 % 15,7 % 14,3 % 12,8 % 12,1 % 14,5 % 14,4 % 15,3 % 10,2 % 10,0 % 7,6 % 8,1 % 7,9 % 6,5 % 8,1 % 7,6 % 7,1 % 2,8 % 4,0 % 3,8 % 3,4 % 3,0 % 1,7 % 2,8 % 3,3 % 3,9 % 2,3 % 2,0 % 1,9 % 3,3 % 2,6 % 1,7 % 1,6 % 2,1 % 2,0 % 0,7 % 1,0 % 0,9 % 1,1 % 2,2 % 1,0 % 1,2 % 1,5 % 2,1 % 0,5 % 3,0 % 3,5 % 2,5 % 1,8 % 2,5 % 3,1 % 3,1 % 2,5 % 2010 2011 2012 2013 2013 2015 2016 2017 2018 Gewinn (Jahr) bis 10.000 € bis 25.000 € bis 125.000 € bis 50.000 € bis 150.000 € bis 75.000 € bis 200.000 € bis 100.000 € über 200.000 € der Fehlberatungen und den daraus resultierenden Gesamtschäden für Ver- sicherungsnehmer, die durch das Ver- gütungssystem induziert waren und die bei einem Provisionsdeckel nicht vor- gekommen wären, befragt. Das beant- wortete sie nicht konkret, sondern teilte am 6. Dezember 2018 mit: „Das Bun- desministerium der Finanzen prüft unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Informationen und des LVRG-Evaluie- rungsberichts einen Provisionsdeckel beim Abschluss von Lebensversiche- rungen und Restschuldversicherun- gen. Dabei wird es im Ergebnis darauf ankommen, dass eine gesetzlich zu regelnde Begrenzung der Provisionen sich proportional einerseits zur Qualität der dem Versicherungsnehmer ange- botenen Dienstleistung und anderer- seits zur Höhe der Provision verhält. Mit anderen Worten, es geht in jedem Fall darum, die Versicherungsnehmer vor exzessiven Provisionen zu schützen.“ Ab welcher Höhe Provisionen exzessiv sind und wie das empirisch ermittelt wurde, erläutert die Parlamentarische Staatssekretärin aber nicht. Diese Ge- heimniskrämerei nährt die Kritik, dass gravierende Missstände, die einen so schwerwiegenden Eingriff in die ge- setzlich garantierte Gewerbefreiheit der Versicherungsvermittler und die Privatautonomie der Unternehmen verfassungsrechtlich legitimieren, nicht vorliegen. Ehemaliger Bundesverfassungsgerichts- präsident erkennt keine verfassungsrechtliche Legitimation An die verfassungsrechtliche und eu- roparechtliche Zulässigkeit eines LV- Provisionsdeckels bestehen hohe An- forderungen, die aber nicht erfüllt sind. Das wurde kürzlich von zwei renom- mierten Rechtsexperten untermauert. Die beabsichtigte Einführung eines gesetzlichen Provisionsdeckels wird als Eingriff in Grundrechte und Europarecht gewertet, der Provisionsdeckel ver- stößt gegen die Berufsausübungs- und Dienstleistungsfreiheit. So beantwortet der Staatsrechtswis- senschaftler und ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier , in seinem kürzlich vorgelegten „Rechtsgutach- ten zur Verfassungsmäßigkeit eines gesetzlichen Provisionsdeckels für die Vermittlung von Lebensversicherun- gen“ die Frage der verfassungsrecht- lichen Legitimation mit einem klaren Nein. Papier konstatiert, dass „die ge- setzliche Einführung eines Provisions- deckels bei der Vermittlung von Lebens- versicherungsverträgen einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung der 8 Versicherungsunternehmer und der Versicherungsvermittler aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz darstellen“ würde. Jedoch „wäre ein solcher Eingriff nicht durch verfassungslegitime Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt. Das Vorliegen solcher Gründe ist empirisch nicht belegbar.“ Papier folgert im Gut- achten: „Der Gesetzgeber überschritte seinen von der Verfassung eingeräum- ten Einschätzungs-, Bewertungs- und Prognosespielraum, wenn er solche Gründe und deren Voraussetzungen ohne jede tatsächliche Fundierung un- terstellte.“ Der Gesetzgeber darf keine Gefährdungsabschätzung „ins Blaue hinein“ machen Zwar stünde dem Gesetzgeber „bei der Feststellung, Beurteilung und Ge- wichtung der Gemeinwohlbelange, die seine Grundrechtseingriffe rechtferti- gen sollen, sowie der Annahme einer Gefährdung dieser Belange ein gewis- ser Einschätzungs-, Bewertungs- und Prognosespielraum zu“, räumt Papier ein, doch daran seien Anforderungen geknüpft: „Der Gesetzgeber muss sei- ne Bewertungen, Gewichtungen und Prognosen auf einer verlässlichen Tat- sachengrundlage und aufgrund einer sachgerechten und vertretbaren Be- urteilung des erreichbaren Materials „Was Makler im Schnitt verdienen“ (Anteile, gerundet) Laut aktuellem AfW-Vermittlerbarometer erzielen Versicherungsmakler im Durchschnitt einen Gewinn (vor Steuern und Altersvorsorge) von 49.970 Euro, dabei haben über zwei Drittel der selbständigen Versicherungsmakler einen Gewinn von unter 50.000 Euro. Neid-Diskussionen oder Provisionsdeckel sind da fehl am Platz. Quelle: 11. AfW-Vermittlerbarometer

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