insider Magazin - Ausgabe2

Norman Wirth , VOTUM-Vorstand Martin Klein sowie der Autor dieses Beitrags als BFV-Koordinator in einer gemeinsamen Erklärung. Zudem „wür- de ein Provisionsdeckel in besonderem Maße die im Lager des Kunden stehen- den Versicherungsmakler betreffen und gefährden. Das wäre nicht im Sinne des Verbraucherschutzes“, gibt die BFV zu bedenken. ‚versicherungstip‘ fordert daher: „Wenn unanständig hohe Einzel- vergütungen erfolgen, die als sittenwid- rig zu bezeichnen sind, dann wäre das Anlass zum individuellen Einschreiten der BaFin. Ein gesetzlicher Provisions- deckel ist abzulehnen und er wird in der IDD auch nicht gefordert.“ Gleichwohl hat das BMF Ende März in einem Referentenentwurf für ein ‚Pro- visionsdeckel-Gesetz‘ alle verfassungs- rechtlichen Bedenken beiseite gewischt. „Für die Provisionsdeckel-Legitimation interpretiert das BMF das Verfassungs- recht neu, hält an der Fehlanreiz-These fest, bleibt aber zugleich jeglichen Be- weis dafür schuldig“, kritisiert ‚ver- sicherungstip‘, „daher sehen wir die klaren Aussagen der Gutachten nicht entkräftet“. Soweit Provisionsdeckel- Befürworter für ein Provisionsverbot plädieren wollen, dann sollten diese die nach dem Provisionsverbot in Verei- nigten Königreich eingetretenen – und von BaFin-Präsident Felix Hufeld kon- statierten – Beratungslücken beachten und sich die Frage stellen: Geht es um das Wohl der Verbraucher oder um die Durchsetzung einer ideologischen For- derung? << Info: Die Gutachten können Sie unter www.bfv-versicherungsmakler.de/ aktivitaeten/politisches-engagement herunterladen. << 9 treffen. Er darf seine Nachteils- und Gefährdungsabschätzung nicht ein- fach ‚ins Blaue hinein‘ treffen. Genau dies wäre aber der Fall, wenn und so- weit sich der Gesetzgeber – wie hier bei der Einführung eines Provisionsdeckels – allein von dem diffusen Gefühl leiten ließe, Provisionszahlungen seien viel- fach unangemessen oder ‚unanständig‘ hoch. Er ginge damit einem vagen ‚Ge- rechtigkeitsgefühl‘ ohne jede tatsächli- che Fundierung und ohne Beachtung der komplexen Gestaltungen im Bereich der Lebensversicherungsvermittlung nach.“ Provisionsdeckel erscheint als willkürlicher gesetzgeberischer Aktionismus Papier fokussiert auch die ungleichen Beratungs- und Vertriebswege wie Vertreter und Versicherungsmakler. Un- ter einen Provisionsdeckel, der „undiffe- renziert für alle Versicherungsvermittler im Bereich der Lebensversicherungen gelten würde, fielen sehr unterschied- liche Berufsgruppen und Berufsbilder mit sehr unterschiedlichen Tätigkeits- feldern, Aufgaben und Pflichten“. Zu- dem berücksichtigt Papier die diversen Stellungnahmen der Bundesregierung zur Finanzstabilität der Lebensversi- cherungsgesellschaften und folgert: „Bei dieser Sachlage erscheint ein ge- setzlich eingeführter Provisionsdeckel unabhängig von der letztlich gewähl- ten Höhe als willkürlicher gesetzge- berischer Aktionismus. Das gesetzge- berische Ziel einer weiteren Senkung der Vertriebskosten kann somit einen normativen Provisionsdeckel und den damit verbundenen Eingriff in die be- rufsspezifische Vertragsfreiheit der Ver- mittler nicht legitimieren.“ Auch die europarechtliche Zulässigkeit des Provisionsdeckels wird verneint In einem weiteren Rechtsgutachten über die „Europarechtliche Zulässigkeit eines Provisionsdeckels in der Deut- schen Lebensversicherung“ begründet der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, warum „der geplante Preisdeckel gegen die in Ar- tikel 56 des Vertrags über die Arbeits- weise der Europäischen Union garan- tierte Dienstleistungsfreiheit verstoßen“ würde. Es seien auch keine Anhalts- punkte dafür erkennbar, „dass ein sol- cher Preisdeckel im zwingenden Allge- meininteresse notwendig sein sollte“, so der Lehrstuhlinhaber für Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht sowie Europarecht an der Humboldt- Universität zu Berlin. Zudem würde der Provisionsdeckel „gegen zwingen- de Allgemeininteressen verstoßen, da er in die Produktgestaltungsfreiheit der Versicherer ohne Sachgrund ein- greifen würde und zugleich eine Qua- litätsabwärtsspirale sowohl bei den Versicherern als auch bei den Vermitt- lern auslösen würde“. Schwintowski berücksichtigt im Gutachten auch die jüngste Regulierung durch die EU-Ver- mittlerrichtlinie IDD und kommt zu dem Ergebnis: „Die IDD enthält keinerlei Re- gelungen, die es rechtfertigen würden, die Vertriebsentgelte für alle Vermittler- typen bei Lebensversicherungen jeder Art der Höhe nach zu deckeln.“ Vermittler-Berufsverbände und BFV veranlassten die Gutachten Die Gutachten wurden auf Veranlas- sung der Vermittler-Berufsverbände Bundesverband Finanzdienstleistung AfW und VOTUM Verband Unabhän- giger Finanzdienstleistungs-Unterneh- men in Europa sowie der BFV – Bundes- arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler erstellt. „Der vom BMF angedachte Provisionsdeckel ge- fährdet den wichtigen Berufsstand der Versicherungsvermittler, führt zu gerin- gerer Beratung und erschwert Ve r b r auche r n den Zugang zur n o t we n d i g e n Versicherungs- und Finanzbera- tung“, betonen AfW-Vorstand © markt intern Verlag GmbH

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