insider Magazin Ausgabe 4

© Ferran - stock.adobe.com 18 Der Gesetzgeber strebt an, den gesamten Wertpapiervertrieb durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigen zu lassen. Dieses Vorhaben wird auf jeden Fall weitreichende Konsequenzen für freie Finanzanlagenvermittler mit sich bringen. Ist diese Übertragung der Aufsicht alternativlos und bringt sie den mitunter erhofften Mehrwert? Oder wird diese Art der Zentralisierung am Ende eher zu einem Mehr an Verwirrung führen, kombiniert mit einer weiteren Marktkonsolidierung? Ein Abriss der Geschehnisse. DER WEISHEIT LETZTER SCHLUSS? ie Thematik der verbraucherschützenden Anlagebe- ratung treibt die Gemüter seit Jahren um. Nicht zuletzt zahlreiche Finanzskandale haben immer wieder die Behörden auf den Plan gerufen. Im Zentrum steht dabei auch die BaFin mit ihren Befugnissen. Kritiker bemängeln bspw., die Finanzaufsicht könne qua mangelnder Ressourcen keine effiziente, vollumfängliche Aufsicht im Sinne des Anleger- schutzes gewährleisten. Gleichwohl will die amtierende Bun- desregierung nun die Aufsicht von § 34f-Vermittlern auf die BaFin übertragen. Aufsicht: Dualismus versus Zentralisierung? Noch 2017 stellte die damalige Bundesregierung in einer Ant- wort auf eine Kleine Anfrage fest, dass die Finanzanlagenver- mittler nach der Gewerbeordnung Bestimmungen unterliegen würden, die den vergleichbaren Regelungen des Wertpapier- handelsgesetzes entsprechen. „Die Bundesregierung beab- sichtigt nicht, die Aufsichtszuständigkeiten zu verändern“ (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11017, 18. Wahlperiode, Februar 2017). So weit, so gut. Ein Jahr später, zwischenzeitlich wur- de der neue Bundestag gewählt, liest sich das ganz anders. So ist dem gemeinsamen Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD zu entnehmen, dass die Aufsicht für Finanzanla- genvermittler zukünftig auf die BaFin übertragen werden soll. „Wir werden zur Herstellung einer einheitlichen und qualitativ hochwertigen Finanzaufsicht die Aufsicht über die freien Fi- nanzanlagenvermittler schrittweise auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen“ (vgl. https://www. bundestag.de/resource/blob/543200/9f9f21a92a618c77aa3 30f00ed21e308/kw49_koalition_koalitionsvertrag-data.pdf, Zeile 6.348 ff.). Welche Motivation liegt diesem Ansinnen zugrunde? Dieser Richtungswechsel ist mitunter auch dem Bestreben der Deutschen Kreditwirtschaft (Interessenvertretung der fünf kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände) zu verdanken, die wiederholt die Forderung aufstellte, dass die aufsichtsrechtli- che Ungleichbehandlung zwischen Finanzanlagenvermittlern und Kreditinstituten beseitigt werden sollte. Finanzanlagen- vermittler sollten, dieser Argumentation folgend, den gleichen umfassenden, bereits für Banken und Sparkassen gelten- den aufsichtsrechtlichen Anforderungen (insbesondere des WpHG) unterliegen sowie der Aufsicht der BaFin unterstellt sein. Bisher wird die Tätigkeit von Finanzanlagenvermittlern in Abhängigkeit vom jeweiligen Sitz durch die Gewerbeäm- ter oder die Industrie- und Handelskammern beaufsichtigt. Elisabeth Roegele , Exekutivdirektorin bei der BaFin, sagt in der aktuellen Ausgabe des BaFin-Journals: „Die Bündelung der Aufsicht unter unserem Dach hat außerdem den Vorteil, dass wir sicherstellen können, dass die Vorstellungen, die der

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