insider_2_2021

© Nomad_Soul - stock.adobe.com 45 schäft. Beide Kassen werden nun abgewickelt. Der Steu- erberater-PK untersagte die BaFin im Februar 2020 den Betrieb. Auch die BVV PK für Mitarbeiter der Finanzwirt- schaft, die Hannoversche PK, die PK Deutscher Eisenbah- nen und Straßenbahnen, die PK für die Deutsche Wirt- schaft (PKDW), die PK der Genossenschaftsorganisati- on und die PK der Hambur- ger Hochbahn kürzten be- reits Leistungen. Diese Liste könnte beliebig fortgesetzt werden. Der Pensionssicherungsver- ein (PSVaG – siehe Infografik) war bei diesen Kassen nicht zuständig, denn es handelt sich um „alte“ PK als Versi- cherungsverein auf Gegen- seitigkeit (VVaG). Sie sind re- guliert und dürfen ihre Tarife nur mit BaFin-Genehmigung verkaufen. Träger sind meist Unternehmen. Sie zahlten kei- ne Beiträge an den PSVaG, bei Insolvenz standen sie alleine da. 75 Prozent aller klassischen PK sind der regulierten Ka- tegorie zuzuordnen. Es gibt keine Zinsgarantie und die Sa- nierungsklauseln sehen Kürzungen der Ansprüche vor, wenn die Kassen ihre Garantien nicht mehr erfüllen können, weil der Kapitalanlagemarkt schwächelt. Das ist in der Niedrigzin- sphase immer häufiger der Fall. Zunächst ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz zu zahlen, im Pleitefall schlagen die Kürzungen auf Mitarbeiter und Betriebsrentner durch. Insolvenzsicherung für regulierte PK Im Sommer 2020 wurden alle regulierten PK zur Mitglied- schaft im PSVaG verpflichtet, der bei Insolvenz die Differenz ausgleicht. Seit 2021 müssen alle Unternehmen Beiträge an den PSVaG zahlen, voll abgedeckt sind Insolvenzen ab 2022. Bis dahin gleicht der PSVaG dann aus, wenn die Leistungen um mehr als die Hälfte gekürzt werden oder Arbeitnehmer unter die Armutsgefährdungsschwelle fielen – was eher sel- ten der Fall ist. Auch die HDI-PK AG und die neue leben PK AG mussten zu- künftige Anwartschaften kürzen. Sie gehören zu den deregu- lierten, „neuen“ PK, meist Aktiengesellschaften und Tochter- firmen eines Lebensversicherers. Hier haftet das Mutterhaus rsprünglich waren Pen- sionskassen (PK) Ein- richtungen der be- trieblichen Altersversorgung (bAV) von Großunternehmen oder im öffentlichen Dienst. Bis zum Jahre 2002 gab es nur Branchen- oder Firmen- PK für „eigene“ Mitarbeiter. Erst durch das Altersvermö- gensgesetz (AVmG), das zum 01.01.2002 in Kraft trat, öffnete sich der Markt für PK. Für viele Versicherer wie z. B. die Allianz wurde es interessant, konzerneigene PK für den Markt zu öffnen oder – wie u. a. die Gothaer – überbetriebliche PK zu gründen. 2002 bis 2004 er- lebten die Einrichtungen einen Hype durch die Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG, die bei der PK angewendet wurde, während für Direktversicherungen weiterhin die eher unattraktive Pauschal- versteuerung nach § 40b EStG galt. Der Wendepunkt kam schon zum 1. Januar 2005 Mit Wegfall der Pauschalbesteuerung für Neuzusagen in der Direktversicherung einerseits und der Erweiterung der Förde- rung nach § 3 Nr. 63 EStG auf die Direktversicherung ande- rerseits unterschied sich die PK kaum noch von einer Direkt- versicherung. Versicherer, die beide Varianten zur Verfügung stellten, zogen bei Neugeschäft häufig die Direktversicherung vor. Den als eigener Versicherer agierenden PK ging das Neugeschäft aus und sie wurden sukzessive betriebswirt- schaftlich uninteressant. Hinzu kamen Niedrigzins, zu hoher Garantiezins und die Folgen aus der Coronakrise. Folge: PK bekamen handfeste wirtschaftliche Probleme. Die Kölner PK und die Caritas PK kürzten bereits 2020 die Renten ihrer Versicherten und bereits verdiente Ansprüche aus eingezahlten Beiträgen. 2018 verbot ihnen die Bundes- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das Neuge- Pensionskassen sind in wirtschaftlicher Schieflage. Arbeitgeber haften jedoch für die Renten. Lebenslänglich. Bei steigender Lebenserwartung. Und ewig grüßt der Niedrigzins. Was müssen Arbeitgeber wissen?

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