insider_02_2022
42 Handelt es sich um die BBG, gibt es für die Kranken- und Pfle - geversicherung nichts Neues zu vermelden: Unverändert steht diese bei 58.050 Euro im Jahr. Anders ist dies bei der BBG für die Rentenversicherung der Fall. Während die Beitrags - bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) gegenüber Vorjahr um 50 Euro auf 6.750 Euro im Monat gesteigert wurde, wurde der Wert in den alten Ländern um 50 Euro auf monatlich 7.050 Euro gesenkt (siehe Infografik). Pandemiebedingter Rückgang der Lohnentwicklung Hintergrund dieser BBG-Absenkung: die Pandemie. So ver - lief die Lohnentwicklung in Deutschland negativ. Im Westen betrug sie −0,34 Prozent und im Osten −0,15 Prozent. In der Vergangenheit war die Entwicklung positiv, sodass auch die BBG entsprechend stieg. Maßgeblich für die Berechnung ist das Sozialgesetzbuch (SGB), genauer gesagt § 159 SGB VI. Hier finden Sie die relevante Berechnungsformel. Wegen der vergangenen negativen Lohnentwicklung hat die BBG zumindest im Westen nunmehr „Federn lassen müssen“. Im Osten stattdessen wurde die BBG (aufgrund der Anglei - chung an die westliche BBG bis 2024) dennoch um 50 Euro pro Monat erhöht. Darüber hinaus tritt noch ein weiterer positiver Nebeneffekt auf: Der für 2022 gültige Steuerfreibetrag hat sich erhöht. Die beiden Maßnahmen haben für die meisten sozialversi - cherungspflichtigen Angestellten in den alten Ländern den vorteilhaften Effekt, dass sie mehr „Netto vom Brutto“ in der NEUE BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZEN IN DER RENTENVERSICHERUNG: ABSENKUNG UND DIE KONSEQUENZEN FÜR DIE bAV Die übliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist für das Jahr 2022 zumindest im Westen ausgeblieben. Mehr noch: Die Beitragsobergrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung wurde dort erstmals seit 1959 abgesenkt. Sie liegt seit 1. Januar 2022 bei monatlich 7.050 Euro und ist somit 50 Euro niedriger als im Jahr zuvor. Doch was bedeutet dies für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) und welche Vertriebschancen ergeben sich ggf. hierdurch? Quelle: www.beitragsbemessungsgrenze-info.de Die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) pro Monat im Zeitraum von 2003 bis 2022 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 7.500 € 7.000 € 6.500 € 6.000 € 5.500 € 5.000 € 4.500 € 4.000 € 6.500 6.700 6.900 7.100 7.050 5.800 6.150 6.450 6.700 6.750 5.800 5.950 6.050 6.200 6.350 4.900 5.000 5.200 5.400 5.700 5.300 5.400 5.500 5.500 5.600 4.500 4.550 4.650 4.800 4.800 5.100 5.150 5.200 5.250 5.250 4.250 4.350 4.400 4.550 4.500 Tasche haben. Dies gilt aber nur für einen monatlichen Brut - toverdienst bis 7.050 Euro. Oberhalb dieser Grenze ist dieser Effekt, zumindest pauschal bei der Sozialversicherung, nicht mehr zu beobachten. Folgen für bAV und Basisrente Verdient ein Arbeitnehmer nach Umwandlung der bAV über BBG, ist das kein Problem, es ändert sich für die betroffenen Vertragsparteien nichts. Verdient der Arbeitnehmer aller - dings unterhalb der BBG, so ergeben sich durchaus Hand - lungsfelder, denn sozialversicherungsrechtlich kommt es zur sog. Doppelverbeitragung. Dies sollte in einer bAV-Beratung zumindest angesprochen und bei einem konkreten Bedarf des Kunden an einen Steuerberater übergeben werden (Rechtsberatung). Ein weiterer Punkt liegt bei dem betroffenen Versicherer (Rückdecker): Bei bestehenden bAV-Verträgen kommt es bei - tragstechnisch zu einem „Überhang“. Dies bedeutet, dass sich der Versicherer mit dem Problem der Kleinstverträge ausei - nandersetzen muss. Dies sind i. d. R. recht kleine Beiträge, allerdings stellt dieser Fakt die Versicherer vor eine nicht uner - hebliche Herausforderung – Stichwort „Verwaltungskosten“. Absenkung der BBG bietet Vertriebschancen Welche Bedeutung hat die BBG-Entwicklung nunmehr für Vermittler in Bezug auf die Kundenberatung? In Zeiten stark
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