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© victor zastol‘skiy - stock.adobe.com m 31. März 2015 wurde ein Auto, das vor einer Kir - che geparkt war, stark beschädigt. An diesem Tag herrschte eine Windgeschwindigkeit von 10 Beaufort (100 km/h). Das Kirchturmdach wurde teilweise abgedeckt, rund 60 Ziegel fielen herunter und beschädigten unter ande - rem auch das Auto. Zunächst wurde der Schaden vom Kfz- Versicherer beglichen. Der Kfz-Versicherer nahm die Kirche in Regress, da sie als Gebäudeeigentümer dafür Sorge tragen muss, dass sich auch bei Sturm keine Gebäudeteile lösen können. Die Kirche wollte die Zahlung verweigern, da es sich hierbei um höhere Gewalt, eine Windhose, gehandelt hätte. Die Kfz-Versicherung klagte daraufhin vor dem Landgericht (LG) Stuttgart und erhielt mit Urteil vom 26. April 2016 recht: Regressansprüche wurden unter Maßgabe des § 836 BGB dem Versicherer zugesprochen (Az. 3 O 340/15). § 836 S. 1 BGB besagt: „(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit dem Grundstück verbun - denen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Ge - bäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder Infolge des Klimawandels werden starke Stürme auch in Europa immer häufiger und vor allem immer heftiger. In diesem Zusammenhang steigt auch die Anzahl der Schäden, die durch umherfliegende Gebäudeteile entstehen, immer mehr an. Wer sich als Gebäudeeigentümer auf die Aussage verlässt, dass er bei „höherer Gewalt“ nicht haften müsse, wird eines Besseren belehrt. 44 Susanne Hartmann Abteilungsleiterin Haftpflicht Vertrag – Firmenkunden Die Haftpflichtkasse VVaG E-Mail: Susanne.Hartmann@haftpflichtkasse.de Telefon: +49 6154 601-1139 die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletz - ten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Er- satzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.“ Dies bedeutet: Wenn bei einem Sturm Dachziegel herunter- fallen, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Dach mangelhaft errichtet oder unterhalten wurde. Das Gericht ist der Meinung, dass ein Grundstückseigentümer mit erheblichen Sturmstärken rechnen und damit für die Festig - keit der Gebäudeteile sorgen muss. Zum Schadenersatz verpflichtet Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein. Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung der Beklagten zu - rück (Az. 4 U 97/16). Dieses Urteil macht deutlich, dass neben der Gebäudesicherheit auch für einen möglichen Entlastungs - beweis sehr hohe Ansprüche gestellt werden. Es wird näm - lich vom Gebäudeeigentümer erwartet, dass eine Wetter - warnung Anlass genug sein muss, um ein nicht windsicheres Gebäude entsprechend abzusperren. Ferner ist nach § 823 BGB jeder, der einem anderen vorsätz - lich oder fahrlässig einen widerrechtlichen Schaden zufügt, zu Schadenersatz verpflichtet. Die Höhe der Schadenersatz - pflicht ist nicht begrenzt. Daher für Vermittler gut zu wissen: Etwa im Rahmen der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung der Haft - pflichtkasse VVaG ist der Versicherungsnehmer als Eigen - tümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nießbraucher für das versicherte Grundstück abgesichert. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in der genannten Eigenschaft obliegen. Der Versicherungsschutz kann dabei bis zu einer Versiche - rungssumme in Höhe von 15 Mio. Euro pauschal für Perso - nen-, Sach- und Vermögensschäden über die Homepage der Haftplichtkasse berechnet und auch gleich abgeschlossen werden. <<

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