insider 03/2020 online
© afxhome - stock.adobe.com / Probild Fotografie 48 rundsätzlich gibt es auch keine allzu großen Unterschie- de zur Präsenzarbeit, die Arbeitszeitregeln gelten am heimischen Arbeitsplatz ge- nauso wie im Unternehmen. Das bedeutet, dass Arbeit- nehmer im Homeoffice die Höchstgrenzen, die Pausen- regelung und die Ruhezeiten einhalten müssen. Hier gelten die gesetzlichen Regeln und die Vereinbarungen aus dem Arbeitsvertrag. Mitarbeiter, die im Homeoffice arbeiten, müs- sen deshalb auch nicht außer- halb der vorgesehenenArbeits- zeiten erreichbar sein. Doch was, wenn nun ein Unfall im Homeoffice passiert? Unter welchen Bedingungen zahlt die gesetzliche Unfallversicherung? Wer nicht im Homeoffice arbeitet und im Büro einen Unfall hat, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. So etwa, wenn ein Arbeitnehmer auf dem Weg zum Kaffee- automaten über ein Kabel stolpert und sich dabei das Bein bricht. Im Homeoffice ist das etwas anders. Zwar ist der Mit- arbeiter bei einem Arbeitsunfall im Homeoffice versichert: Ein Arbeitsunfall liegt laut Rechtsprechung etwa dann vor, wenn man in den Keller geht, um Druckerpapier zu holen, und dabei stürzt. Dieser gesetzliche Versicherungsschutz gilt aber nicht für private Tätigkeiten, etwa dann, wenn man das Arbeitszim- mer verlässt, um auf die Toilette zu gehen, oder falls man den Homeoffice-Platz verlässt, um ein Getränk aus dem heimi- schen Kühlschrank zu holen. So entschied auch das Sozialgericht in München: Ein Kläger wollte einen Sturz, der sich auf dem Rückweg von der hei- mischen Toilette zum Schreibtisch ereignete, als Arbeitsunfall geltend machen. Der Mann hatte in einem selbst eingerich- teten Büro in seinem Haus gearbeitet. Da der Arbeitgeber VORSICHT IM HOMEOFFICE! „WER AUF DIE TOILETTE GEHT, IST NICHT VERSICHERT“ Im Rahmen der Corona-Krise hat sich vor allem das Homeoffice als neuartige Struktur bei vielen Unternehmen für ihre Arbeitnehmer durchgesetzt. Homeoffice kann einen großen Vorteil für die Effizienz der Arbeitsabläufe, aber auch für die flexiblere Einsetzbarkeit der Mitarbeiter darstellen. dort jedoch keinen Einfluss auf die Sicherheit der Ein- richtung habe, sei ein Ar- beitsunfall ausgeschlossen. Entscheidend für den gesetzli- chen Unfallversicherungsschutz im Homeoffice ist also, welche konkrete Verrichtung man mit welchem Zweck im Moment des Unfalls ausübt. Und bei Wegeunfällen zur Arbeitsstelle? Als Arbeitnehmer ist man auf dem Weg von seinem Wohnort zu seiner Arbeits- stelle und zurück im Rahmen eines sogenannten Wegeun- falles gesetzlich unfallversichert. Auch ein Arbeitnehmer im Homeoffice, der etwa für ein Meeting zu seinem Arbeitgeber oder zu einem Kunden fährt, steht auf der Hin- und Rückfahrt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Aller- dings beginnt der gesetzliche Unfallschutz für Heimarbeiter erst, nachdem sie die äußere Haustüre der Wohnung hinter sich gelassen haben. Wenn der Arbeitnehmer also zwischen Arbeitszimmer und Haustür stürzt, ist er gesetzlich nicht un- fallversichert. Aus genannten Gründen könnte es für Arbeitnehmer im Homeoffice deshalb sinnvoll sein, eine private Unfallversiche- rung abzuschließen. Diese ergänzt die gesetzliche Unfallver- sicherung und kommt für alle Unfälle auf, die sich zu Hause oder in der Freizeit ereignen. << Natalie Menzel Rechtsreferendarin am Oberlandesgericht Dresden E-Mail: info@qthority.com Telefon: +49 69 3487181-30
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