insider 03/2020 online

19 einmal kontrollieren, da sie nicht separat auszuweisen sind. Veröffentlicht – und damit Grundlage der Transaktion – wird nur der NAV als solcher. Redemption Gates und Rücknahmefristen Hinter den „Redemption Gates“ verbirgt sich zukünftig das ebenfalls in Satzun- gen anzukündigende Recht einer Ge- sellschaft, unter hohem Verkaufsdruck die Rückgabe von Fondsanteilen bis zu 15 Tage auszusetzen oder zu kontin- gentieren (gleiche Menge pro Anleger). Während die „Redemption Gates“ op- tional sind, kommen „Rückgabefriste“, © 2020 BCA AG Da Veröffentlichungen einer besonderen Dynamik unterliegen, können trotz ausführlicher Prüfung weder Redaktion noch Herausgeber Haftung für die Richtigkeit der Beiträge übernehmen, ausgenommen, es handelt sich um grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Alle Beiträge geben ausschließlich die Meinung der jeweiligen Verfasser wieder. Der Herausgeber ist für den Inhalt nicht verantwortlich. Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos und Illustrationen übernimmt der Herausgeber keine Haftung. Urheber- und Verlagsrechte, auch im Hinblick auf jede Art der Vervielfältigung, bleiben vorbehalten. Sämtliche Inhalte, auch auszugsweise, dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung durch die BCA AG und der [flow] Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Fischer und Oehme Partnerschaft, Journalisten nachgedruckt sowie in elektronische Datenbanken oder auf andere Datenträger aufgenommen werden. Heftpreis: 4,80 Euro (inkl. MwSt.) die sich maximal über einen Monat er- strecken dürfen, einer vorher definier- ten Wartefrist gleich. Regelungen die- ser Art kennen die Anleger bereits von Immobilienfonds, wo sie seitens des Gesetzgebers sogar grundsätzlich, und zwar in Höhe eines Jahres, vorgeschrie- ben werden. Beide Maßnahmen, „Redemption Ga- tes“ wie auch die „Rückgabefristen“, sollen das Liquiditätsmanagement von Fonds in Stressphasen vereinfachen. Sie erscheinen nicht nur mit Blick auf die hohe Volatilität der Zahlungsströ- me, die gerade wieder während der Corona-Krise zu beobachten war, als Weiterentwicklung der Fondsidee. Sie könnten sich auch insofern als zusätz- liche Schutzmechanismen erweisen, als sich viele Fondsmanager auf der Suche nach Renditen immer öfter in engeren Marktsegmenten und illiquiden Anlage- klassen engagieren. Teilfonds für Sachwertfonds Während Organismen für gemeinsa- me Anlagen in Wertpapieren (OGAW) schon seit Langem haftungs- und ver- mögensrechtlich getrennte Teilgesell- schaftsvermögen bilden dürfen, wird dieses Recht In- vestmentaktien- gesellschaften mit fixem Kapital und geschlosse- nen Investment- kommanditge - sellschaften nun erst eingeräumt. Der Schritt vereinfacht die Administration und spart Kosten. Versuch einer kritischen Würdigung Die avisierte „Stärkung des Fonds- standortes Deutschland“ im Zuge die- ser Novellierungen sollte weniger als Vorteil denn vielmehr als Beseitigung früherer Diskriminierungen verstanden werden. Optionen dieser Art existie- ren in manch anderem europäischen Fonds-Domizil, zu dem Deutschland im Wettbewerb steht, schon lange. Und vor ebendiesem Hintergrund empfiehlt es sich auch nicht erst seit heute, als Berater oder Investor regelmäßig das Kleingedruckte in den allseits so „ge- liebten“ Prospekten zu lesen – geht die schrittweise eingeräumte Individualität der Fondskonstruktionen eben doch zulasten der viel gepriesenen Standar- disierung der Publikumsfonds im Mas- sengeschäft. Anders formuliert: Die rechtlichen Ausgestaltungen, in denen Asset-Management unter den Begrif- fen „OGAW“ und „Publikumsfonds“ verpackt wird, können sich in wesent- lichen Details unterscheiden, die man kennen sollte. << Herstellung Westdeutsche Verlags- und Druckerei GmbH Kurhessenstraße 4-6 64546 Mörfelden-Walldorf Net: www.wvd-online.de Schlusskorrektorat correctus e. K. Mail: info@correctus.de Coverbild © ASDF - stock.adobe.com

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