insider 03/2020 online

15 schaftsprüfer mehr eingeschaltet werden, sondern vielmehr durch Beamte der BaFin direkt die Kontrolle und Regulierung vor- genommen werden. Dazu plant die BaFin insgesamt bis zu 400 Stellen aufzubauen. Teilweise werden aus bestehenden Refera- ten Mitarbeiter abgezogen, teilweise Neu- einstellungen bei der BaFin vorgenommen. Die Beaufsichtigung wird in Frankfurt kon- zentriert werden. Der Weg in die Aufsicht ist zunächst unbürokratisch ausgestaltet Der einzelne Finanzanlagenvermittler, der jetzt eine Zulassung nach § 34f Gewerbe- ordnung besitzt und der auch in das Ver- mittlerregister eingetragen ist, muss keinen eigenständigen Erlaubnisantrag stellen; er kann abwarten, bis die BaFin auf ihn zu- kommt. Damit bestünde vielleicht sogar die Möglichkeit, zunächst einmal unter demRa- dar der Aufsicht zu bleiben und die nächs- ten Monate und Jahre weitgehend unbehel- ligt sein Geschäft zu betreiben. Das ändert sich erst dann, wenn Nachbarn, unzufrie- dene Kunden, Ex-Geliebte oder andere sich an die BaFin wenden und Maßnahmen an- fordern. Dann würde die BaFin sich an den Vermittler wenden und ihn auffordern, den Erlaubnisantrag zu stellen. Natürlich muss man sich auch vorher schon an die neuen Vorgaben des Wertpapierhandelsgesetzes halten, man spart sich aber den Erlaubnis- aufwand. Kommt dann aber irgendwann die Aufforderung der BaFin, muss der Er- laubnisantrag nachgeholt werden. Zu beachten ist aber die Selbstauskunfts- pflicht, um der BaFin eine Einschätzung zu ermöglichen, ob bezüglich des jeweiligen Vermittlers ein Aufsichtsbedürfnis besteht. Dazu muss der Vermittler jährlich im ersten Quartal eine Selbstaus- kunft abgeben und die Anzahl der vermittel- ten Geschäfte sowie die Anzahl der Anleger, die Höhe der Zuwendungen und Honorare sowie die Anzahl der Beschwer- den, der Schadenser- satz- oder Kulanzzahlungen sowie auch Zahlungen der Berufshaftpflichtversiche- rung mitteilen. Haftungsdach: light oder normale Variante Sehr interessant ist auch die im Entwurf vorgesehene Lösung, unter einer soge- nannten Vertriebsgesellschaft tätig zu wer- den. Das ist eine Art Haftungsdach light. Entschließt sich ein Vermittler, für Rech- nung und unter der Haftung einer solchen Vertriebsgesellschaft tätig zu sein, benötigt er keine eigenständige Lizenz. Der Nachteil ist allerdings die Exklusivität. Leider besteht lediglich die Möglichkeit, mit dem erlaub- nispflichtigen Geschäft für eine Vertriebs- gesellschaft tätig zu sein, nicht für mehrere. Die Möglichkeit der Anbindung an mehrere Pools, Plattformen oder Vertriebsstellen ist damit versagt, jedenfalls für den Bereich der Fonds und der Vermögensanlagen. Für Versicherungen, Bausparverträge und Kre- dite bestünde noch die Möglichkeit meh- rerer Anbindungen. Allerdings verbleibt es auch bei einer Tätigkeit unter einer solchen Vertriebsgesellschaft bei der Produktbe- schränkung auf Fonds und Vermögensan- lagen. Ein breiteres Produktspektrum bietet le- diglich ein Haftungsdach. Unter dem Haf- tungsdach entfällt die Produktbeschrän- kung auf Fonds und Vermögensanlagen. Unter einem Haftungsdach können auch Aktien, Renten, Zertifikate und andere Einzeltitel vertrieben werden. Für ein Haf- tungsdach kommen keine neuen Regelun- gen, hier verbleibt es bei der bestehenden Regelung. Auch diese setzt ein exklusi- ves Tätigwerden für ein Haftungsdach im Wertpapierbereich voraus. <<

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