insider 03/2020 online

14 Nun wird es langsam ernst. Am 11. März 2020 hat das Bundeskabinett den Kabinettsentwurf beschlossen, mit dem die 34f-Vermittler unter die Aufsicht der BaFin gestellt werden. Damit soll ein Beschluss aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD umgesetzt werden, die Finanzanlagenvermittler schrittweise in die BaFin-Aufsicht zu führen, um eine einheitliche Aufsicht in Deutschland sicherzustellen. n dem Gesetzentwurf ist viel Kritik laut geworden, nicht nur von den Fachverbänden der Vertriebsorga- nisationen, sondern auch von unabhängiger dritter Seite. Zum Beispiel hat der Normen- kontrollrat geäußert, er könne die Sinnhaf- tigkeit des Vorhabens nicht nachvollziehen und es sei ihm noch nicht klar, worin die Qualitätsverbesserung der Aufsicht liegen solle. Auch seien die Kosten nicht korrekt berechnet. Deswegen hat es in den letzten Tagen und Wochen noch Diskussionen ge- geben und der Entwurf ist auch noch ein- mal von der Agenda genommen worden. Das heißt, die zweite und die dritte Lesung im Bundestag, eigentlich vorgesehen für den 19. Juni 2020, fanden nicht statt. Viel- leicht gibt es noch einmal Änderungen, das hängt von den Diskussionen in der Koaliti- onsspitze ab. Auswirkungen auf den Berufsalltag Beschließt aber der Bundestag das vor- geschlagene Gesetz, müssen sich Finanz- anlagenvermittler auf die BaFin-Aufsicht einstellen. An den grundsätzlichen Ver- braucherschutzregeln, welche die MiFID II auch für nichtlizenzierte Vermittler vorsieht, wird sich inhaltlich nicht viel ändern. Diese sind schon in die Finanzanlagenvermitt- lungsverordnung aufgenommen worden, und das kommt auch so in das neue Gesetz. Im Wertpapierhandelsgesetz wird dazu extra ein neuer Abschnitt für die Finanzan- lagenvermittler gebildet und die MiFID-II- Vorgaben werden so übernommen, wie sie auch in die Finanzanlagenvermittlungsver- ordnung Eingang gefunden haben. Das be- trifft das Thema Interessenkonfliktmanage- ment, ein zweistufiges Verfahren, in dem zunächst die Interessenkonflikte ermittelt und bewältigt werden, und falls das nicht gelingt, wird eine Offenlegung der Interes- senkonflikte gegenüber den Kunden vorge- sehen. Geregelt werden die Informations- pflichten gegenüber dem Kunden über die Rolle des Vermittlers, über Gebühren, Ver- gütungen und Zuwendungen einschließlich Ex-ante- und Ex-post-Kostenausweis, zu den Kosten der Beratung und Vermittlung und der jeweiligen Produkte sowie Infor- mationen des Kunden über Art und Risiken der Anlage. Dazu kommen Anforderungen an Infor- mationen und Werbung, Bereitstellung der Beipackzettel, Geeignetheitsprüfung und Geeignetheitserklärung (das alte Be- ratungsprotokoll) und das leidige Thema der Telefonaufzeichnung. Diese wird ver- bindlich werden, jedenfalls für Telefonate, in denen Kundenbetreuung und Anlagebe- ratung durchgeführt werden. Erfreuliches gibt es zum Thema Product Governance und Zuwendungen. Hier verbleibt es bei den sehr milden Regelungen, die gegen- über denen für lizenzierte Institute deutlich abgeschwächt sind. Der Zielmarktabgleich ist nur vereinfacht vorzunehmen und es ist lediglich die Vereinbarkeit der Finanzanlage mit den Bedürfnissen des Anlegers unter Berücksichtigung des Zielmarkts zu beur- teilen. Zuwendungen (Provisionen) dürfen nach wie vor angenommen werden, sie dürfen sich lediglich nicht nachteilig auf die Qualität der Vermittlung oder Beratung auswirken. Neu wird das Thema der Überwachung und Regulierung. Waren bis jetzt die Ge- werbeämter oder IHKs für die Überwa- chung zuständig, soll nun ein Wechsel zur BaFin erfolgen. Es sollen keine Wirt- © peshkov - stock.adobe.com

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