insider Ausgabe 02/20 Online

herausstellen dürfte. Eheleute könnten demnach Urteile des Bundesverfassungsgerichts ins Feld führen, mit denen eine Benachteiligung der Ehe im Verhältnis zu nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften beanstandet wurde. Aber selbst bei verheirateten Paaren steht im Zweifel, ob die benötigten Da- ten in einem automatisierten Verfahren bei den Finanzämtern abgerufen werden können. Viele Rentner geben bislang keine Steuererklärung ab. In diesem Fall liegen dann auch keine An- gaben zu den Einkünften dieser Personen vor. Gesetzentwurf wirft Fragen über Fragen auf Die meisten Experten sind sich sicher: So wie geplant wird die Grundrente nicht kommen. Nicht zum 1. Januar 2021 und nicht in der jetzigen Form. Dabei hätte es eine einfache Lö- sung gegeben: Einen zusätzlichen Freibetrag für die gesetz- liche Rente bei der Berechnung der Grundsicherung im Al- ter. Dieser Freibetrag wirkt indirekt wie eine Aufstockung der Rente. Auch der Gang zum Grundsicherungsamt könnte den Rentnern erspart bleiben. Dazu wäre nur eine Verwaltungs- kooperation zwischen Rentenversicherung und Grundsiche- rungsämtern erforderlich. Die Berater der Deutschen Ren- tenversicherung fungieren dabei als Anlaufstelle, die Prüfung erfolgt im Hintergrund bei den Grundsicherungsämtern. << 41 © Deutsches Instituts fuer Altersvorsorge (DIA), 2012 fristig und zu unsicher. Bei einschneidenden Rentenreformen war es in der Vergangenheit üblich, Prognosen weit in die Zukunft zu erstellen. Für die Grundrente hat das Bundesar- beitsministerium gerade einmal bis 2025 gerechnet. Außer- dem zweifeln Experten an der Stichhaltigkeit der Aufwands- schätzungen. Ursprünglich sollte die Grundrente aus den Einnahmen der geplanten Finanztransaktionssteuer bezahlt werden. Eine Steuer, für die es noch gar kein Gesetz gibt. Da inzwischen auch in der Großen Koalition keiner mehr so recht an die Beteuerungen des Finanzministers glaubt, die Einfüh- rung der neuen Steuer stünde in Europa kurz bevor, ist nun nur noch vage von Mitteln aus dem Bundeshaushalt die Rede. Weitere rechtliche Bedenken Zum utopischen Zeitplan und der unsicheren Finanzierungs- basis kommen noch gravierende rechtliche Einwände hinzu. Der Vorwurf der Ungleichbehandlung droht. So können zum Beispiel Einkünfte von Rentnern, die im Ausland leben, nicht ohne Weiteres und kaum in Gänze erfasst werden. Wenn sich eine Leistung der sozialen Sicherung aber allein durch den Wohnsitz im In- oder Ausland unterscheidet, lässt sich schnell eine sachwidrige Ungleichbehandlung vermuten. Doch der Wohnort ist nicht die einzige Quelle für unterschied- liches Vorgehen. Kapitalerträge, auf die bereits Abgeltungs- steuer erhoben wurde, fallen bei der Einkommensprüfung in der geplanten Form unter den Tisch. Das Gleiche gilt für Ein- kommen aus pauschal besteuerten Minijobs. Ähnlich liegt der Fall, wenn zusammenlebende Paare weder verheiratet noch verpartnert sind. Von diesem gemeinsa- men Haushalt hat weder das Finanzamt noch die Renten- versicherung Kenntnis. Daher erhalten sie einen Vorteil ge- genüber verheirateten Paaren, der sich obendrein noch als Verstoß gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie

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