insider Ausgabe 02/20 Online

© jijomathai - stock.adobe.com 38 Berufsunfähigkeitsversicherung Generell gilt: Wer aufgrund einer Corona-Infektion berufsun- fähig wird, ist durch bestehende Verträge abgesichert und erhält je nach Versicherungsschutz die entsprechenden Leis- tungen. Wie sieht es jedoch für Neuabschlüsse in der Sparte aus? Aktuell gibt es keine Hinweise, dass Covid-19 von den Versicherern bei einem neuen Antrag oder in der Risikoprü- fung anders als eine Grippe eingestuft wird. Im Rahmen der Beratung sollte ein Makler bei Aufnahme der Gesundheits- fragen wie gehabt darauf achten, dass eine bestehende oder noch nicht ausgeheilte Infektion dazu führt, dass der Antrag in der Regel zurückgestellt wird. Ist die Erkrankung folgenlos ausgeheilt, wird der Versicherer darüber einen Nachweis vom behandelnden Arzt anfordern. Betriebsunterbrechungsversicherung Kommt es aufgrund des Coronavirus zu einer Betriebsun- terbrechung, besteht hierfür über die Betriebsunterbre- chungsversicherung kein Versicherungsschutz. Damit die Versicherung greift, muss der Auslöser für eine Leistung ein Sachschaden (z. B. Feuer, Sturm, Leitungswasser) an einer dem Betrieb dienenden Sache sein. Auch für Covid-19-be- dingte Lieferengpässe oder gar für den Ausfall von Lieferket- ten besteht kein Versicherungsschutz. Ebenso sind die sog. „Unbenannten Gefahren“ nicht gedeckt. So sind Seuchen ex- plizit ausgeschlossen. Praxisausfallversicherung Grundsätzlich differenziert die Assekuranz zwei Formen bei der Praxisausfallversicherung. Entscheidet sich bspw. ein Arzt zur Schließung als „Vorsichtsmaßnahme“, besteht hierfür kein Versicherungsschutz durch eine Praxisausfallversiche- rung. Anders ist der Fall, wenn eine behördliche Anordnung zur Quarantäne die Schließung der Praxis zur Folge hat. Dies- bezüglich werden die Betriebskosten vom Versicherer über- nommen. Der Kunde muss die behördliche Anordnung der Versicherungsgesellschaft allerdings schriftlich nachweisen. Wichtig ist es daher, sich mit den Versicherungsbedingungen der Versicherer auseinanderzusetzen, da Seuchen unter Um- ständen ausgeschlossen sind. Betriebsschließung Viele Kunden aus Gastronomie und Einzelhandel sowie Fri- seure sind durch die Corona-Pandemie von einer Betriebs- schließung stark betroffen. Die finanziellen Auswirkungen sind oftmals existenzgefährdend. Dahingehend versichert eine Betriebsschließungsversicherung einen vorher bestimm- ten und umsatzabhängigen Tagessatz. Die Deckung erstreckt sich üblicherweise auf Schäden, die aufgrund einer behördlich angeordneten Schließung des Betriebes entstehen. Hierbei beruht die Schließung auf einer der im Infektionsschutzge- setz genannten Krankheiten. An dieser Stelle herrscht jedoch noch keine Einigkeit in der Branche. Da das Coronavirus noch nicht im Infektionsschutzgesetz namentlich genannt ist, wird es hinsichtlich Regulierung noch viele Diskussionen unter den Versicherern geben. Vereinzelt gibt es aber schon positive Signale von Gesellschaften, wonach man Kunden entgegen- kommen werde. Veranstaltungsausfallversicherung Eine Veranstaltungsausfallversicherung sichert Schäden ab, die durch Ausfall, Abbruch oder Änderung der Durchführung der Veranstaltung unmittelbar entstehen. In bestehenden Verträgen sind Pandemien und Seuchen standardmäßig aus- geschlossen. Vereinzelt haben die Versicherer das Risiko per Klausel in der Vergangenheit auf Kundenwunsch jedoch ein- geschlossen. Für künftige Verträge wird dies wahrscheinlich nicht mehr möglich sein. Fazit: Erste Reaktionen im Markt haben gezeigt, dass Kunden das Thema „umfassender Versicherungsschutz“ sowohl im gewerblichen als auch im privaten Bereich infolge der Coro- na-Pandemie deutlich wichtiger als in der Vergangenheit ein- stufen. Insbesondere das Thema Berufsunfähigkeit und Kran- kenversicherung steht nun deutlich im Fokus der Kunden. Die Versicherer werden an der einen oder anderen Stelle die Pro- dukte sowie Bedingungswerke auf den Prüfstand stellen und entsprechende Anpassungen vornehmen müssen. Erstklassi- ge Kundenberatung wird somit äußerst wichtig bleiben. << Dirk Kober Leiter Versicherung der BCA AG E-Mail: dirk.kober@bca.de Telefon: +49 61 71 91 50-203 Quelle: WHO, Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) Die schlimmsten Pandemien der jüngeren Zeit

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