insider Magazin Ausgabe 5
13 Mit Verabschiedung der überarbeiteten Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) endet für Finanzanlagenvermittler mit einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34f/g Gewerbeordnung (GewO) eine Periode der Ungewissheit. Die neue FinVermV gibt Aufschluss über aufsichtsrechtliche Pflichten im Zusammenhang mit Anlageberatung und Anlagevermittlung. LANGE GENESE, KURZE HALBWERTSZEIT: uch wenn die Neuregelungen erst ab dem 1. August 2020 „greifen“, sind frühzeitige Neuanpassungen in den Geschäftsabläufen anzuraten. So ist das „best- mögliche Kundeninteresse“ künftig im freien Finanzvertrieb Maßstab einer pflichtgemäßen Dienstleistung. Damit rücken Interessenkonflikte erneut in den Fokus. Diese müssen identi- fiziert und vermieden bzw. – sofern beides nicht möglich ist – offengelegt werden. Relevant können Interessenkonflikte ins- besondere im Zusammenhang mit Zuwendungen, aber auch mit Mitarbeitervergütungen werden. Vergütung und Kosteninformation Vor dem Hintergrund, dass Zuwendungen künftig weiter die wesentliche Einkommensquelle im freien Finanzvertrieb bleiben, ist es umso erfreulicher, dass der Gesetzgeber dies- bezüglich die strengen Regelungen aus dem WpHG nicht übernommen hat. Zuwendungen dürfen zwar der bestmög- lichen Erbringung der Dienstleistung nicht im Wege stehen, der strenge Nachweis einer Qualitätsverbesserung wird indes (noch) nicht gefordert. Überarbeitet wurden auch die Anforderungen an die Kosten- informationen. Neben der Ex-ante-Kosteninformation trifft jetzt auch den freien Vertrieb bei einer laufenden Kundenge- schäftsbeziehung eine mindestens jährliche Ex-post-Infor- mationspflicht. So darf der Vermittler auf die vom Emittenten oder depotverwaltenden Institut zur Verfügung gestellten Informationen zurückgreifen. Zusätzlich muss er die bei ihm selbst anfallenden Kosten der Dienstleistung zutreffend aus- weisen. Hier ist er grundsätzlich selbst in der Pflicht. Geeignetheitserklärung und Taping-Pflicht Die sog. Geeignetheitsprüfung und schriftliche Erstellung ei- ner Geeignetheitserklärung löst zudem das bisherige Bera- tungsprotokoll ab. Die Erklärung hat schriftlich auf einem dau- erhaften Datenträger zu erfolgen und ist dem Privatkunden rechtzeitig vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen. Erfolgt die Beratung am Mobiltelefon, kann die Erklärung im Einzelfall unverzüglich nach Geschäftsabschluss übermittelt werden. Neu ist auch die optionale Möglichkeit, dem Anleger eine laufende Geeignetheitsbeurteilung anzubieten. Bis zuletzt wurde kontrovers über die sog. Taping-Pflicht dis- kutiert. Es soll insbesondere aufgezeichnet werden, ob der Anleger über die Chancen, Risiken und Eigenschaften einer empfohlenen Finanzanlage entsprechend informiert wurde. Man kann davon ausgehen, dass telefonische Protokolle zu- künftig ein wesentlicher Faktor in zivilrechtlichen Schadens- ersatzprozessen werden. Zu begrüßen ist insoweit, dass die Aufzeichnungen für zehn Jahre aufzubewahren sind, um einen weitgehenden Gleichlauf zum zivilrechtlichen Verjäh- rungsregime herzustellen. Perspektivisch BaFin als neue Aufsichtsbehörde Die FinVermV wird freie Finanzberater weiter beschäftigen. Vor wenigen Tagen hat das Bundesfinanzministerium einen Entwurf zur Überleitung der Aufsicht über den freien Finanz- vertrieb zur BaFin vorgelegt, die bereits zum 1. Januar 2021 vollzogen werden soll. Geplant ist die Einführung eines neuen Erlaubnistatbestandes – des Finanzanlagendienstleisters – im WpHG, was § 34f/h GewO obsolet machen würde. Inhaltlich sollen die Anforderungen weitgehend unverändert bleiben, wobei neben den Einzelkämpfer zukünftig (strenger regulier- te) Vertriebsgesellschaften treten. Sicherlich kommen zusätzliche Kosten auf die Akteure zu, da sich die BaFin-Aufsicht durch Antragsgebühren, Prüfkosten- erstattungen und eine Umlage finanziert. Schätzungen rech- nen mit ca. 2.000 Euro im Jahr. Hier kann sich für kostensen- sitive Vermittler das neue „Haftungsdach light“ als Alternative anbieten. << Alexander Pfisterer-Junkert Rechtsanwalt BKL Fischer Kühne + Partner E-Mail: pfisterer-junkert@bkl-law.de Telefon: +49 89 2441 688 - 0 © Daniela Schmitter
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