insider Ausgabe 03/2020 Online
ie SDK ist seit 1. Juni 2020 mit neuen Zusatzversicherungen am Markt. Mit ihnen lässt sich der Gesundheitsschutz für Privat- und Firmenkunden einfach regeln. 2017 hat die SDK ihre Vollversicherung moderni- siert. Nun folgt die Zusatzversicherung im ambulanten, stationären und zahn- ärztlichen Bereich als weiterer Schritt bei der strategischen Ausrichtung der SDK zum Gesundheitsspezialisten. Leistungsstark, transparent, flexibel Das neue Tarifsystem ist sehr einfach und nachvollziehbar konstruiert. Egal in welcher Abstufung Ihr Kunde einen Tarif versichert: Im Kern sind die Leis- tungen der ambulanten und zahnärzt- lichen Tarife immer gleich. Variabel ist die Erstattungshö- he von 50, 70, 90 oder 100 Prozent. So w i s s e n Ihre Kun- den je- derzeit, welche 49 Leistungen sie versichert haben. Es gibt keine Wartezeiten und Versicherungs- schutz besteht bereits ab Versiche- rungsbeginn. Gesunde und schöne Zähne Die Zahnzusatzversicherung ist im In- teresse Ihrer Kunden einfach und un- kompliziert aufgebaut und weist einige Highlights auf. So gibt es kein Höchst- aufnahmealter mehr und bis zu drei fehlende Zähne sind mitversicherbar. In jedem neuen Zahntarif sind Zahn- behandlung, Zahnersatz, Prophylaxe sowie Kieferorthopädie für Kinder und für Erwachsene nach Unfall enthalten – eine leistungsstarke Kombination. Sicher ambulant versorgt Die ambulante Zusatzversicherung schließt die relevanten Leistungslücken der GKV. Naturheilverfahren bei Ärzten oder Heilpraktikern sind ebenso mit- versichert wie Schutzimpfungen, Vor- sorgeuntersuchungen, gesetzliche Zu- zahlungen und Hilfsmittel. Besonders hervorzuheben sind die Leistungen für die Augen. Brillen bis zu 500 Euro alle zwei Jahre sowie Laserbehandlungen gehören zum Angebot. Schnell und gut im Krankenhaus behandelt In der Krankenhauszusatzversicherung liegt die Wahl bei 1-Bett, 2-Bett oder 1-Bett bei Unfall. Wartezeiten entfallen auch hier. Der neue Tarif für den Klinik- aufenthalt im Falle eines Unfalls hat die gleichen Leistungen wie die 1-Bett-Va- riante und ist ohne Gesundheitsprüfung abschließbar. Einfach geregelt. Mit den neuen Zusatzversicherungen der SDK. Als Einzelversicherungen für Privatpersonen oder als betriebliche Krankenversicherung für Firmen. Sören Hildinger Fachreferent Maklervertrieb Süddeutsche Krankenversicherung a.G. Raiffeisenplatz 5 70736 Fellbach E-Mail: Soeren.Hildinger@sdk.de Telefon: +49 172 9285974 © contrastwerkstatt - stock.adobe.com © afxhome - stock.adobe.com / Probild Fotografie Gesundheitsschutz für Mitarbeiter Für ihre betriebliche Krankenversiche- rung (bKV) ist die SDK seit Jahren be- kannt und geschätzt. Tolle Neuheiten setzen das fort. Mit der bKV sind die neuen Zusatzversicherungen der SDK über den Arbeitgeber versicherbar. Wenn die Mitarbeiter ohne Gesund- heitsprüfung versichert werden, gilt das auch für die Familienangehörigen. In der obligatorischen, vom Arbeit- geber finanzierten bKV, wurden der Branchenkatalog und die Annahme- politik überarbeitet. Außerdem gibt es neu in der obligatorischen bKV einen Beitragsfreistellungstarif. Wer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, in Elternzeit- oder Familienpflegezeit geht oder ein Sabbatical nimmt, für den be- zahlt der Arbeitgeber bis zu 36 Monate lang keinen Beitrag und der Mitarbeiter erhält dennoch vollen Versicherungs- schutz. << 48 rundsätzlich gibt es auch keine allzu großen Unterschie- de zur Präsenzarbeit, die Arbeitszeitregeln gelten am heimischen Arbeitsplatz ge- nauso wie im Unternehmen. Das bedeutet, dass Arbeit- nehmer im Homeoffice die Höchstgrenzen, die Pausen- regelung und die Ruhezeiten einhalten müssen. Hier gelten die gesetzlichen Regeln und die Vereinbarungen aus dem Arbeitsvertrag. Mitarbeiter, die im Homeoffice arbeiten, müs- sen deshalb auch nicht außer- halb der vorgesehenenArbeits- zeiten erreichbar sein. Doch was, wenn nun ein Unfall im Homeoffice passiert? Unter welchen Bedingungen zahlt die gesetzliche Unfallversicherung? Wer nicht im Homeoffice arbeitet und im Büro einen Unfall hat, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. So etwa, wenn ein Arbeitnehmer auf dem Weg zum Kaffee- automaten über ein Kabel stolpert und sich dabei das Bein bricht. Im Homeoffice ist das etwas anders. Zwar ist der Mit- arbeiter bei einem Arbeitsunfall im Homeoffice versichert: Ein Arbeitsunfall liegt laut Rechtsprechung etwa dann vor, wenn man in den Keller geht, um Druckerpapier zu holen, und dabei stürzt. Dieser gesetzliche Versicherungsschutz gilt aber nicht für private Tätigkeiten, etwa dann, wenn man das Arbeitszim- mer verlässt, um auf die Toilette zu gehen, oder falls man den Homeoffice-Platz verlässt, um ein Getränk aus dem heimi- schen Kühlschrank zu holen. So entschied auch das Sozialgericht in München: Ein Kläger wollte einen Sturz, der sich auf dem Rückweg von der hei- mischen Toilette zum Schreibtisch ereignete, als Arbeitsunfall geltend machen. Der Mann hatte in einem selbst eingerich- teten Büro in seinem Haus gearbeitet. Da der Arbeitgeber VORSICHT IM HOMEOFFICE! „WER AUF DIE TOILETTE GEHT, IST NICHT VERSICHERT“ Im Rahmen der Corona-Krise hat sich vor allem das Homeoffice als neuartige Struktur bei vielen Unternehmen für ihre Arbeitnehmer durchgesetzt. Homeoffice kann einen großen Vorteil für die Effizienz der Arbeitsabläufe, aber auch für die flexiblere Einsetzbarkeit der Mitarbeiter darstellen. dort jedoch keinen Einfluss auf die Sicherheit der Ein- richtung habe, sei ein Ar- beitsunfall ausgeschlossen. Entscheidend für den gesetzli- chen Unfallversicherungsschutz im Homeoffice ist also, welche konkrete Verrichtung man mit welchem Zweck im Moment des Unfalls ausübt. Und bei Wegeunfällen zur Arbeitsstelle? Als Arbeitnehmer ist man auf dem Weg von seinem Wohnort zu seiner Arbeits- stelle und zurück im Rahmen eines sogenannten Wegeun- falles gesetzlich unfallversichert. Auch ein Arbeitnehmer im Homeoffice, der etwa für ein Meeting zu seinem Arbeitgeber oder zu einem Kunden fährt, steht auf der Hin- und Rückfahrt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Aller- dings beginnt der gesetzliche Unfallschutz für Heimarbeiter erst, nachdem sie die äußere Haustüre der Wohnung hinter sich gelassen haben. Wenn der Arbeitnehmer also zwischen Arbeitszimmer und Haustür stürzt, ist er gesetzlich nicht un- fallversichert. Aus genannten Gründen könnte es für Arbeitnehmer im Homeoffice deshalb sinnvoll sein, eine private Unfallversiche- rung abzuschließen. Diese ergänzt die gesetzliche Unfallver- sicherung und kommt für alle Unfälle auf, die sich zu Hause oder in der Freizeit ereignen. << Natalie Menzel Rechtsreferendarin am Oberlandesgericht Dresden E-Mail: info@qthority.com Telefon: +49 69 3487181-30 MEHR SCHUTZ FÜR DIE ZÄHNE, AMBULANT UND STATIONÄR? Weitere Informationen unter: www.sdk.de/einfachgeregelt
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