insider Ausgabe 03/19 Online

34 FOLGENDERREGULIERUNG: GEWINNEN HAFTUNGSDÄCHER BEI VERMITTLERN WEITER AN BEDEUTUNG? MiFID II und eine Überwachung durch die BaFin schweben als heikle Anforderungen schon seit längerer Zeit über der Fondsvermittlung nach § 34f GewO. Trotz vorhandener Unklarheiten bzgl. endgültigem Inhalt und Zeitplan einer Regulierung sind sich Investmentexperten einig darüber, dass der Aufwand für Vermittler entscheidend zunehmen wird. Umstände, die durchaus von Bedeutung für die Entwicklung von Haftungsdächern werden könnten. eit mehreren Monaten gibt es vonseiten der Gesetz- gebung zwei große Themenfelder, die die Investment- beratung in Deutschland umtreiben. Zum einen lässt die Umsetzung der MiFID II für freie Finanzberater nach § 34f GewO innerhalb einer neuen Finanzanlagenvermittlungsver- ordnung auf sich warten. Zum anderen besteht laut Koaliti- onsvertrag der Bundesregierung weiterhin der Plan, die Auf- sicht über 34f-Vermittler künftig auf die BaFin zu übertragen. Mehr Aufwand, mehr Kosten! Gleich, wie man persönlich zu den beiden Absichten des Ge- setzgebers steht, sie werden zuvorderst damit verbunden sein, dass sie zu mehr Auflagen und damit einhergehend zu höheren Kosten bei freien Vermittlern führen werden. Ange- fangen von der mit MiFID II festgelegten Telefonaufzeich- nungspflicht über die detaillierte Zielmarktbestimmung bis hin zu der möglichen Kostenumlage der Aufsichtskosten der Ba- Fin auf die freien Vermittler: Das Gros der kommenden Anfor- derungen bedingt eine prozessuale Umsetzung innerhalb des Vermittlerbüros, raubt wertvolle Zeit für die Kundenbetreuung und ist direkter Kostentreiber in den jährlichen Wirtschaftlich- keitsüberlegungen. Doch damit nicht genug: Durch die fehlende Bewegung des Gesetzgebers bei der Regulierungsumsetzung ist inzwischen eine große Unsicherheit bei Vermittlern hinsichtlich der Plan- barkeit entstanden. So fehlt noch immer neben inhaltlicher Klarheit auch ein konkreter Zeitplan, wenn es um die Ge- setzesvorhaben geht. Auch mögliche Übergangsfristen sind nicht bekannt. Was wäre etwa, wenn der Gesetzgeber auf die Idee käme, beide Vorhaben zeitgleich umsetzen zu wollen und die Frist kurz zu halten? ImWorst-Case-Szenario würden Vermittler damit geballt einer schwer zu bewältigenden An- forderungslage gegenüberstehen. Besser vor- als nachsorgen Nach § 32 KWG regulierte Institute sind bereits seit Jahren der BaFin unterstellt und müssen seit 2018 alle MiFID-II-Anforde- rungen erfüllen. Vielzählige KWG-Unternehmen haben auf- grund des Mehraufwands seitdem ihre Lizenz zurückgegeben © GCapture - stock.adobe.com

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