insider_03_2021
iele Anbieter, darunter Maklerpools wie z. B. die BCA AG, ermöglichen eine effiziente, kostenneutrale und gesetzeskonforme Unterstützung für den Makleralltag. Wie wichtig speziell eine regulatorisch konforme IT in Sachen Beratung ist, zeigt sich mit Hinweis auf die Finanz- anlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). Es gilt, im Rah- men der Kundenberatung einen fest vorgegebenen Fahrplan einzuhalten. Abweichungen hiervon können bestenfalls teu- er, in bestimmten Fällen gar existenzbedrohend für den Fi- nanzdienstleister sein. Kein Kavaliersdelikt Allzu häufig wird ein ggf. versehentliches Abweichen von den Vorgaben der FinVermV mit Blick auf die öffentlich-recht- lichen Bußgeldvorschriften als „halb so schlimm“ abgetan. Diese Einschätzung ist grob fahrlässig und fußt meist auf ei- ner rein einseitigen Betrachtung und Konzentration auf das Aufsichtsrecht, dessen Veränderungen Kern der gesetzgebe- rischen Regulierungsbestrebungen waren. Die wirtschaftlich erheblich gravierenderen Folgen zivilrechtlicher Schadenser- satzansprüche bleiben bei der Gesamtbetrachtung oft außer Acht, obwohl gerade dort die großen Gefahren lauern. Schließlich entpuppt sich vor Zivilgerichten ein vom Finanz- dienstleister als reine Anlagevermittlung oder gar reine Or- derausführung („execution only“) qualifizierter Vorgang gerne als eine klassische Anlageberatung, was die Erfolgsaussich- ten des klagenden Anlegers erheblich erhöht. Aufgrund der ursprünglichen Fehleinschätzung des (dann beklagten) Fi- nanzdienstleisters fehlen nunmehr aber die zu einer Beratung gehörenden Unterlagen, bspw. das Protokoll über die Geeig- netheitserklärung etc., was schnell zu einem Prozessverlust führen kann. Wer sich diesbezüglich und mit Blick auf die vorhandene Vermögensschadenversicherung in Sicherheit wiegt, der irrt. Versicherer berufen sich in solchen Fällen regelmäßig auf eine mangelnde Einstandspflicht aufgrund der nicht gesetzeskon- formen Dokumentation des Finanzdienstleisters. Dies kann im Ständig steigende Regulierungsanforderungen zwingen Vermittler zwischenzeitlich zu umfangreicher Dokumentation, entweder in Schriftform oder, wie seit letztem Jahr, gar im Rahmen einer Sprachaufzeichnung. Eine gesonderte Vergütung hierfür erhält der Investmentprofi nicht. Gut, dass die ständig fortschreitende technische Entwicklung gerade zur richtigen Zeit Abhilfe schaffen kann. schlechtesten Fall durch Vollstreckung des negativen Urteils beim Finanzdienstleister zu dessen Insolvenz führen. Wer dann auch noch ohne gesellschaftsrechtliche Haftungsabsi- cherung (bspw. GmbH) agiert hat, steht mit seinem komplet- ten Privatvermögen ein. Saubere Dokumentation wichtig für den Unternehmenswert Auch in Bezug auf den Unternehmenswert und einen späte- ren möglichen Verkauf des Unternehmens ist eine gesetzes- konforme Dokumentation wichtig. So werden all diejenigen Finanzdienstleister einen erheblich besseren Kaufpreis ver- handeln können, die neben einem wirtschaftlich tragfähigen Geschäftsmodell auch auf einen strukturierten und mit weni- gen Risiken behafteten Geschäftsbetrieb verweisen können. Um diese Ziele erfolgreich zu erreichen, ist die intensive Nut- zung rechtskonformer und digitalisierter Beratungstools ein unverzichtbares Mittel. Schließlich erscheint die „Alternative“ der individuellen Bestandsübertragung aus Verkäufersicht im Vergleich nicht attraktiv. Fazit: Auch wenn der Gesetzgeber mit seinen immer wei- ter reichenden regulatorischen Vorgaben einen erheblichen Mehraufwand bei Finanzdienstleistern verursacht, sollte dem mit Wohlwollen begegnet werden. Unter verstärktem Einsatz verfügbarer Technologie lässt sich der Mehraufwand schließ- lich beseitigen; überdies minimiert ebendiese Technologie bestehende Rechtsrisiken und führt so unweigerlich zur si- gnifikanten Steigerung des eigenen Unternehmenswerts. << © Sasa Kadrijevic - stock.adobe.com 70 Alexander Pfisterer-Junkert Rechtsanwalt BKL Fischer Kühne + Partner E-Mail: pfisterer-junkert@bkl-law.de Telefon: +49 89 2441 688 - 0
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