insider_03_2021

In Anlehnung an die Offenlegungsverordnung werden Pro- dukte künftig in drei Gruppen eingeteilt: Fonds nach Artikel 6, Artikel 8 und Artikel 9. Letztgenannte sind Finanzprodukte, mit denen eine nachhaltige Investition angestrebt wird – somit sog. Impact-Fonds, die eine messbare nachhaltigeWirkung vorwei- sen können. Dies kann z. B. die Reduzierung von CO 2 -Emissi- onen sein. Oft werden diese Produkte auch als „dunkelgrüne“ Produkte bezeichnet. Von dunkel- auf hellgrün Demgegenüber berücksichtigen Fonds nach Artikel 8 die öko- logischen oder sozialen Merkmale als auch eine Kombination aus diesen Merkmalen im Investmentprozess. Gemäß Offen- legungsverordnung fallen hierunter auch Produkte, die diese Merkmale bewerben – also Produkte, deren Namen Worte wie ESG, Nachhaltigkeit oder Sustainability enthalten. Infolgedes- sen dürfen diese Schlagwörter künftig nicht mehr einfach zu Werbezwecken verwendet werden, wenn das Produkt nicht bestimmten Anforderungen genügt. Fonds dieser Kategorie werden folglich als „hellgrüne“ Finanzprodukte bezeichnet. Bleiben noch die Artikel-6-Produkte Fonds nach Artikel 6 müssen generell Nachhaltigkeitsrisiken offenlegen. Anknüpfend daran legen Fonds aus dieser Reihe aber keinen expliziten Wert auf ethische oder ökologische As- pekte. Diesbezüglich beinhalten Fonds nach Artikel 6 sowohl konventionelle als auch Fonds mit Nachhaltigkeitsmandat. Bei Produkten, die ethische oder ökologische Aspekte nicht berück- sichtigen, muss klar erläutert werden, warum dies der Fall ist. © Janina Dierks - stock.adobe.com 22 Die Offenlegungsverordnung hat auch für Fondsgesellschaften und An- bieter von Versicherungsprodukten neue Pflichten mit sich gebracht hat. Insbesondere Anbieter von Investmentfonds mussten ihre Produkte neu klassifizieren bzw. begründen, dass ein von ihnen angebotenes Pro- dukt nachhaltig ist. Dies hatte eine Flut an neuen Produktinformationen und Newslettern zur Folge. Aber was genau sollen diese Informationen Ihnen als Berater bringen? Und welche Produkte können Vermittler ih- ren Kunden anbieten, die „nachhaltig“ investieren möchten? Egal für welche Eingruppierung sich eine Fondsgesellschaft entscheidet – in den vorvertraglichen Informationen muss er- läutert werden, wie man zu dieser Entscheidung kommt. Diese Informationen sollten Investmentprofis auch ihrem Kunden im Beratungsgespräch etwa zu nachhaltigen Fonds zur Verfü- gung stellen. Und wie viele grüne Produkte stehen Finanzberatern zur Verfügung? Hierzu lohnt ein Blick in die aktuelle Studie des Analysehauses Morningstar : Das Ergebnis ist ernüchternd (siehe Infografik). Von den 11.500 offenen Fonds und ETFs mit Sitz in Luxemburg berücksichtigen lediglich 18 Prozent (2.070 Produkte) Umwelt- oder soziale Kriterien nach Artikel 8. Und gerade einmal 3,6 Prozent (414 Fonds) können eine messbare nachhaltige Wir- kung vorweisen und lassen sich somit dem Artikel 9 zuordnen. Im Ergebnis legen mehr als drei Viertel der untersuchten Pro- dukte keinen Wert auf ethische oder ökologische Aspekte. Hier ist sicherlich noch Luft nach oben. Zumal die Nachfrage nach nachhaltigen Produkten steigt. Um Beratern in Zukunft eine erstklassige Orientierung bei den Einordnungen der Produkte in Sachen Nachhaltigkeit zu geben, wird die BCA die oben erläuterte Klassifizierung in ihre sog. TopFonds Liste übernehmen. So erhalten Vermittler schnell und übersichtlich aufgezeigt, welche Produkte als nachhaltig bzw. konservativ angesehen werden können. Eine detaillierte Ab- frage von Nachhaltigkeitskriterien wird zudem im kommenden Jahr in die Beratungsstrecke eingebaut werden – eine weitere Hilfestellung für ein bedarfsorientiertes Kundengespräch. << Kristina Berggreen Konzern Compliance Officer BCA AG Leiterin Compliance BfV Bank für Vermögen AG E-Mail: compliance@bca.de Telefon: +49 6171 9150-115 Die meisten Fonds sind noch nicht 100 Prozent nachhaltig! 3,6% 18,0% 78,4% Quelle: Morningstar.de

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