BCA Newsletter

Produkt- und Gesellschaftsinformationen Finanzierungen & Bausparen (KW36/2020)

Maklerprovision: Neues Gesetz

Zukünftig – ab dem 23.12.2020 – teilen sich bundesweit Käufer (sofern es sich um eine/n Verbraucher*in handelt) und Verkäufer von Immobilien die Maklercourtage. Marktüblichen Regelungen werden durch ein Gesetz abgelöst. Dem „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“:

Das bedeutet in vielen Bundesländern, in denen z.B. bisher üblich war, dass nur der Käufer zahlt, dass die Kaufnebenkosten – und damit auch die Anforderungen an das Eigenkapital – sinken.
Inwieweit der Markt das wiederum einpreist, indem z.B. die Verkäufer ihren zukünftigen Courtageanteil dem bisherigen Kaufpreis aufschlagen, bleibt abzuwarten.
Ein Maklervertrag, der den Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung zum Inhalt hat, bedarf künftig der Textform (beispielsweise E-Mail). Eine mündliche Abrede oder ein Handschlag reichen nicht mehr aus, um einen wirksamen Maklervertrag zu begründen.

Eine Mehrheit will geerbte Immobilien verkaufen

Eine Umfrage von Ende Juli bis Anfang August des Meinungsforschungsunternehmens Civey im Auftrag des Immobilien-Start-ups Wertfaktor kommt zu folgendem Ergebnis:
35% wollen die geerbte Immobilie verkaufen, 28 % tendieren dazu, sie zu vermieten, nur 20% würden selbst einziehen.
Zwei Drittel der Befragten befürworten, wenn ihre Eltern die Immobilie zu Lebzeiten verkaufen, um sich eigene Wünsche zu erfüllen.
Befragt wurden 1.500 Personen im Alter zwischen 18 und 49 Jahren.

Urteil zur Einsichtnahme ins Grundbuch

Ein Wohnungseigentümer hat ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das komplette Grundbuchblatt des Wohnungsgrundbuchs eines anderen Eigentümers, wenn die Eigentümer in einem notariellen Vertrag die Auflösung der Eigentümergemeinschaft vereinbart haben.
OLG Bremen, Beschluss vom 7.2.2020, 3 W 1/20, siehe hier:

Für eine Einsichtnahme ins Grundbuch genügt bekanntlich nicht jedes beliebige Interesse. Erforderlich ist ein nachvollziehbarer Vortrag von Tatsachen, auf deren Grundlage das Grundbuchamt zur Überzeugung von der Berechtigung des geltend gemachten Interesses gelangen kann, also mehr als eine bloße Behauptung.

Baukindergeld: Wird die Frist über den 31.12.20 hinaus verlängert?

Es gibt verschiedene Initiativen und Befürworter, u.a. die FDP-Fraktion und die LBS Bausparkassen, die aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der politischen Maßnahmen wegen der Corona-Krise fordern, dass auch für die Jahre 2021 und darüber hinaus der Anspruch auf Baukindergeld verlängert wird. Eine Entscheidung darüber ist noch nicht getroffen, es zeichnet sich aber ab, dass erst nach der Bundestagswahl in 2021, also in der neuen Legislaturperiode, darüber entschieden wird. Sie sollten Ihre in Frage kommenden Kunden entsprechend informieren.
Bisher gilt: Bis zum 31.12.2020 muss ein Kaufvertrag unterschrieben sein oder eine Baugenehmigung vorliegen, um einen Antrag auf Baukindergeld bei der Förderbank KfW stellen zu können. Pro Kind werden beim Bau oder Kauf der eigenen vier Wände 1.200,- Euro p.a. Baukindergeld für 10 Jahre gezahlt, also maximal 12.000,- Euro, das Haushaltseinkommen darf 90.000,- Euro bei einem Kind und weitere 15.000 Euro für jedes weitere Kind nicht übersteigen. 62 Prozent der Anträge auf Baukindergeld wurden laut Bundesregierung von Familien mit einem Jahreseinkommen von unter 40.000,- Euro gestellt. Insgesamt sind für das Baukindergeld Haushaltsmittel in Höhe von 9,9 Milliarden Euro vorgesehen. Vom Zusagevolumen von 9,9 Milliarden sind seit Programmbeginn bis 31. Mai 2020 4,861 Milliarden Euro (232.803 Anträge) beantragt. Nach den Angaben der KfW reichen die Mittel für das Baukindergeld aus und eine Mittelaufstockung ist derzeit nicht erforderlich. Um die 9,9 Milliarden auszuschöpfen, müssten Familien mit insgesamt 825.000 Kindern das Baukindergeld bekommen.

Digitale Abwicklung in der Baufinanzierung

Bitte lesen Sie dazu den entsprechenden Artikel im neuesten „Insider“. Unter anderem Matthias Rother, Vorstandsvorsitzender unserers Kooperationspartners HYPOFACT AG äußert sich dazu, Zitat: „Die Kunden werden künftig verstärkt die Fachkompetenz und die technologischen Bausteine eines Vermittlers im Rahmen eines hybriden Beratungsmodells favorisieren.“ Bitte beachten Sie, dass Sie, sofern Sie via uns mit der HYPOFACT AG zusammenarbeiten, keine Vertriebsvereinbarung mit der ING benötigen, um die in dem Beitrag geschilderten Vorteile nutzen zu können.
Hier der direkte Link zum „Insider“-Artikel:

Kontakt: Frau Kathrin Robitzer, Herr Timo Hasselmann HYPOFACT AG,
Tel. 030/437447900, E-Mail: info@hypofact.de

HYPOFACT ist Testsieger in Baufinanzierung

Unser Kooperationspartner HYPOFACT AG ist aktueller Testsieger bei den Immobilienfinanzierungs-Konditionen überregionaler Anbieter mit bundesweitem Filialnetz bei Stiftung Warentest Finanztest Ausgabe 9/2020 (S. 71). Verglichen wurden rund 70 Anbieter. Ausgezeichnet ist HYPOFACT im Bereich der 60- und 80-Prozent-Finanzierung bei 15 und 20 Jahren Zinsbindung. Im Bereich der 60-Prozent-Finanzierung bei 10 Jahren Zinsbindung teilt sich HYPOFACT den ersten Platz mit einem weiteren Anbieter.

Sie sind noch kein/e HYPOFACT-Partner*in?

Dann wenden Sie sich bitte an bauen@bca.de, 06171 / 9150-210.
Das geht auch als Tippgeber ohne §34i GewO.

Neuigkeiten von der ING

Um Veränderungen bei Objekt oder Schuldner einfacher im Handling zu machen, gibt es jetzt zwei getrennte Antragsformulare.
Geben Sie Ihren Kunden in Zukunft entweder den Antrag Objektwechsel

oder den Antrag Schuldnerveränderung an die Hand.

Bitte setzen Sie den alten Antrag für Objekt- und Schuldnerwechsel nicht mehr ein.
Ab sofort bietet die ING den Objektwechsel-Service nur noch bei vorhandenem, neuem Objekt an. Andernfalls ist der bestehende Vertrag aufzulösen und eine neue Finanzierung zu beantragen, sobald der Kunde ein neues Objekt gefunden hat. Wenn Ihre Kunden in Spezialfällen wie der Veränderung von Objekt oder Schuldner den Bank-Service on top in Anspruch nehmen, dann wird das in Zukunft auch on top berechnet.
Die neuen Entgelt-Regelungen finden Sie im Auszug aus dem Preis-und Leistungsverzeichnis auf Seite 1.

 

Sie müssen kein ING-Partner sein, um ING vermitteln zu können. Als Partner*in der BCA-Gruppe können Sie die ING via unseres Kooperationspartners HYPOFACT AG abwickeln.
Kontakt: bauen@bca.de, 06171 / 9150-210.

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Ihr BCA-Ansprechpartner für Finanzierungen & Bausparen:
E-Mail: bauen@bca.de
Tel: 06171-9150 210