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Die Gewerbeplattform: Vertriebstipp des Monats

Helau und Alaaf! Die Narrenzeit steht kurz bevor – und damit auch etliche Veranstaltungen. Egal ob Vereinsfeier oder Karnevalsumzug, eine Veranstalterhaftpflicht ist ein unverzichtbarer Schutz.

Worauf Vermittler bei Beratung der Kunden achten sollten und was eine gute Veranstalterhaftpflichtversicherung auszeichnet, haben wir kurz zusammengefasst.

Wer ist versichert?

Grundsätzlich sind alle Teilnehmer einer Veranstaltung abgesichert. Wichtig ist, dass Teilnehmer nicht gleich Besucher sind. Bei einem Karnevalsumzug zählt beispielsweise als Teilnehmer, wer sich auf den Umzugswagen befinden oder beim Umzug mitläuft. Unter Besuchern hingegen versteht man die Zuschauer des Umzugs.

 

Was wird grundsätzlich durch die Veranstalterhaftpflicht abgedeckt?

Die Veranstalterhaftpflichtversicherung deckt Personen- und Sachschäden sowie Vermögensfolgeschäden ab, welche durch Teilnehmer der Veranstaltung verursacht wurden.

Einige Risiken müssen jedoch durch Zusatzversicherungen abgeschlossen werden. So müssen beispielsweise gemietetes Equipment, Garderoben oder auch Zelte gesondert abgesichert werden.

 

In welchem Zeitraum gilt der Versicherungsschutz?

Durch die Veranstalterhaftpflicht abgesichert ist der angegebene Zeitraum der Veranstaltung. Zusätzlich schließen viele Tarife prämienfrei den Auf- und Abbau der Veranstaltung inklusive aller Helfer mit ein. Hier gewähren Versicherer in der Regel einen bzw. zwei Tage vor und nach der Veranstaltung (genaue Fristen können der Police entnommen werden).

Bei mehr Zeit für den Auf- und Abbau muss ggf. ein Prämienaufschlag mit dem Versicherer vereinbart werden.

 

Was ist während der Karnevalszeit zu beachten?

Getränke und Speisen

Ob Getränke und Speisen mitversichert werden sollen hängt davon ab, wer für die Ausgabe verantwortlich ist. Gibt der Veranstalter selbst Speisen und Getränke aus, sollte dies auf jeden Fall im Versicherungsschutz berücksichtigt werden. Werden die Speisen und Getränke jedoch durch einen Dritten ausgegeben, muss dies nicht durch die Veranstalterhaftpflicht abgedeckt werden.

Fahrzeuge

Gerade auf Umzügen spielen Fahrzeuge eine wichtige Rolle. Hier gilt es jedoch auf jeden Fall zu beachten, dass zulassungspflichtige Fahrzeuge nicht durch die Veranstalterhaftpflichtversicherung abgesichert sind. Nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge hingegen können in den Versicherungsschutz integriert werden.

Besucheranzahl

Bei der Angabe der Besucheranzahl sollte stets großzügig geschätzt werden. Übersteigt die tatsächliche Anzahl der Besucher die zuvor beim Versicherer angegebene Anzahl, besteht kein Versicherungsschutz, da der Veranstalter die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt hat. Des Weiteren sollte der Veranstalter nur so viele Besucher in den Veranstaltungsort lassen, wie die behördliche Genehmigung erlaubt. Bei einem Verstoß droht ein Deckungsverlust.

Produkt-News

Unsere BCA Gewerbeplattform wächst und wächst. Darüber hinaus haben wir die Produktpalette um zwei neue Tarife sowie ein Tarifupdate erweitert.

 

Axa Vermögensschadenhaftpflicht

Rhion Gebäudeversicherung

Helvetia Betriebshaftpflicht (Tarifupdate)

 

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